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Änderung § 14a GüKG vom 25.05.2017

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§ 14a GüKG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 25.05.2017 geltenden Fassung
§ 14a GüKG n.F. (neue Fassung)
in der am 27.02.2026 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 23.02.2026 BGBl. 2026 I Nr. 47
(heute geltende Fassung) 
(Textabschnitt unverändert)

§ 14a Durchführung von Beihilfeverfahren


(Text alte Fassung)

Das Bundesamt ist zuständig für die Durchführung von Beihilfeprogrammen des Bundes nach

1. der Verordnung (EG) Nr. 1998/2006 der Kommission vom 15. Dezember 2006 über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf „De-minimis'-Beihilfen (ABl. EU Nr. L 379 S. 5) und

2. dem Abschnitt 8 der Verordnung (EG) Nr. 800/2008 der Kommission vom 6. August 2008 zur Erklärung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Gemeinsamen Markt in Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag (allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung) (ABl. EU Nr. L 214 S. 3).

Die
Zuständigkeit des Bundesamtes nach Satz 1 umfasst sämtliche Aufgaben im Zusammenhang mit der Beihilfegewährung.

(Text neue Fassung)

1 Das Bundesamt ist zuständig für die Durchführung von Beihilfeprogrammen des Bundes nach

1. der Verordnung (EU) 2023/2831 in der Fassung vom 13. Dezember 2023 und

2. der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 in der Fassung vom 23. Juni 2023.

2 Die
Zuständigkeit des Bundesamtes nach Satz 1 umfasst sämtliche Aufgaben im Zusammenhang mit der Beihilfegewährung.

(heute geltende Fassung)