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Änderung § 15 GüKG vom 01.01.2009

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§ 15 GüKG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2009 geltenden Fassung
§ 15 GüKG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2009 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 06.11.2008 BGBl. I S. 2162, 2983
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Textabschnitt unverändert)

§ 15 Unternehmensdatei


(1) Das Bundesamt führt eine Datei über alle im Inland niedergelassenen Unternehmen des gewerblichen Güterkraftverkehrs, um unmittelbar feststellen zu können, über welche Berechtigungen (Erlaubnis, Gemeinschaftslizenz, CEMT-Genehmigung, CEMT-Umzugsgenehmigung) die jeweiligen Unternehmer verfügen.

(2) Zu dem in Absatz 1 genannten Zweck kann das Bundesamt folgende Daten des Unternehmens speichern:

1. Name und Rechtsform,

2. Anschrift sowie Telefon- und Telefaxnummern des Sitzes,

3. Vor- und Familiennamen der Inhaber, der geschäftsführungs- und vertretungsberechtigten Gesellschafter, der gesetzlichen Vertreter und der zur Führung der Güterkraftverkehrsgeschäfte bestellten Personen,

4. Anschriften der Niederlassungen sowie

5. Art und Anzahl der erteilten Berechtigungen, Abschriften und Ausfertigungen sowie jeweils die zuständige Erteilungsbehörde und das Erteilungsdatum.

Soweit die Berechtigungen von der zuständigen Landesbehörde erteilt werden, übermittelt diese dem Bundesamt die in Satz 1 genannten Daten zur Aufnahme in die Unternehmensdatei.

(3) Ergeben sich beim Bundesamt Anhaltspunkte dafür, daß die in Absatz 2 Satz 1 genannten Daten nicht mehr richtig sind, teilt es dies der zuständigen Landesbehörde mit. Diese kann vom Unternehmer Auskunft verlangen und unterrichtet das Bundesamt. Der Unternehmer ist zur Auskunft nach Satz 2 verpflichtet.

(4) Das Bundesamt darf die nach Absatz 2 gespeicherten Daten für die

1. Erteilung von CEMT-Genehmigungen,

2. Beantwortung von Anfragen der für die Erteilung der Genehmigung zur Beförderung von Kriegswaffen zuständigen Behörden nach der Zuverlässigkeit des Antragstellers gemäß dem Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. November 1990 (BGBl. I S. 2506) in der jeweils geltenden Fassung,

(Text alte Fassung)

3. Erledigung der Aufgaben, die ihm nach dem Gesetz zur Sicherstellung des Verkehrs in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Oktober 1968 (BGBl. I S. 1082) in der jeweils geltenden Fassung übertragen sind, und

(Text neue Fassung)

3. Erledigung der Aufgaben, die ihm nach dem Gesetz zur Sicherstellung des Verkehrs in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Oktober 1968 (BGBl. I S. 1082) in der jeweils geltenden Fassung sowie durch das Gesetz zur Sicherung von Verkehrsleistungen vom 23. Juli 2004 (BGBl. I S. 1865) in der jeweils geltenden Fassung übertragen sind, und

4. Durchführung von Ordnungswidrigkeitenverfahren gegen Unternehmer, deren Unternehmen ihren Sitz im Inland haben,

verarbeiten und nutzen, soweit dies zur Erfüllung der genannten Aufgaben erforderlich ist.

(5) Das Bundesamt ist berechtigt, die Datei als Auswahlgrundlage für die Durchführung der Unternehmensstatistik im gewerblichen Güterkraftverkehr und der Marktbeobachtung nach § 14 zu verwenden.

(6) Die nach Absatz 2 Satz 1 gespeicherten Daten sind zu löschen, wenn sie für die Aufgaben nach Absatz 1, 4 und 5 nicht mehr benötigt werden, spätestens aber ein Jahr, nachdem das Unternehmen seinen Betrieb eingestellt hat.



 (keine frühere Fassung vorhanden)