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Änderung § 8 GüKG vom 27.02.2026
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| § 8 GüKG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 27.02.2026 geltenden Fassung | § 8 GüKG n.F. (neue Fassung) in der am 27.02.2026 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 23.02.2026 BGBl. 2026 I Nr. 47 |
|---|---|
(Textabschnitt unverändert) § 8 Vorläufige Weiterführung der Güterkraftverkehrsgeschäfte | |
(1) 1 Nach dem Tode des Unternehmers darf der Erbe die Güterkraftverkehrsgeschäfte vorläufig weiterführen. 2 Das gleiche gilt für den Testamentsvollstrecker, Nachlaßpfleger oder Nachlaßverwalter während einer Testamentsvollstreckung, Nachlaßpflegschaft oder Nachlaßverwaltung. | |
| (Text alte Fassung) (2) 1 Die Befugnis nach Absatz 1 erlischt, wenn nicht der Erbe binnen drei Monaten nach Ablauf der für die Ausschlagung der Erbschaft vorgesehenen Frist oder eine der in Absatz 1 Satz 2 genannten Personen binnen drei Monaten nach der Annahme ihres Amtes oder ihrer Bestellung die Erlaubnis beantragt hat. 2 Ein in der Person des Erben wirksam gewordener Fristablauf wirkt auch gegen den Nachlaßverwalter. 3 Die Frist kann auf Antrag einmal um drei Monate verlängert werden. (3) 1 Im Falle der Erwerbs- oder Geschäftsunfähigkeit des Unternehmers oder des Verkehrsleiters darf ein Dritter, bei dem die Voraussetzungen nach den Artikeln 6 und 8 der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 noch nicht festgestellt worden sind, die Güterkraftverkehrsgeschäfte bis zu sechs Monate nach Feststellung der Erwerbs- oder Geschäftsunfähigkeit weiterführen. 2 Die Frist kann auf Antrag einmal um drei Monate verlängert werden. | (Text neue Fassung) (2) 1 Die Befugnis nach Absatz 1 erlischt, wenn nicht der Erbe binnen drei Monaten nach Ablauf der für die Ausschlagung der Erbschaft vorgesehenen Frist oder eine der in Absatz 1 Satz 2 genannten Personen binnen drei Monaten nach der Annahme ihres Amtes oder ihrer Bestellung die Gemeinschaftslizenz beantragt hat. 2 Ein in der Person des Erben wirksam gewordener Fristablauf wirkt auch gegen den Nachlaßverwalter. 3 Die Frist kann auf Antrag einmal um drei Monate verlängert werden. (3) Im Falle der Erwerbs- oder Geschäftsunfähigkeit des Unternehmers oder des Verkehrsleiters darf ein Dritter, bei dem die Voraussetzungen nach den Artikeln 6 und 8 der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 in der Fassung vom 15. Juli 2020 noch nicht festgestellt worden sind, die Güterkraftverkehrsgeschäfte bis zu sechs Monate nach Feststellung der Erwerbs- oder Geschäftsunfähigkeit weiterführen. |
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