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Änderung § 20 GüKG vom 27.02.2026

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§ 20 GüKG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 27.02.2026 geltenden Fassung
§ 20 GüKG n.F. (neue Fassung)
in der am 27.02.2026 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 23.02.2026 BGBl. 2026 I Nr. 47
(heute geltende Fassung) 

(Textabschnitt unverändert)

§ 20 Befugnisse des Bundesamtes bei der Verfolgung von Zuwiderhandlungen


(Text alte Fassung)

(1) 1 Bei der Durchführung der Überwachungsaufgaben nach § 11 haben das Bundesamt und seine Beauftragten Zuwiderhandlungen gegen die gesetzlichen Vorschriften zu erforschen und zu verfolgen. 2 Die Beauftragten des Bundesamtes haben insoweit die Rechte und Pflichten der Beamten des Polizeivollzugsdienstes nach den Vorschriften der Strafprozeßordnung und nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten. 3 § 163 der Strafprozeßordnung und § 53 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten bleiben unberührt.

(1a) In den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 haben die Beauftragten des Bundesamtes bei Gefahr im Verzuge das Recht zur Anordnung von Sicherheitsleistungen nach § 46 Abs. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in Verbindung mit § 132 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Satz 2, Abs. 2 der Strafprozessordnung.

(2) 1 In den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 können auch das Bundesamt und seine Beauftragten die Verwarnung nach § 56 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten erteilen. 2 § 57 Abs. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten gilt entsprechend.

(Text neue Fassung)

(1) 1 Bei der Durchführung der Überwachungsaufgaben nach § 11 haben das Bundesamt und seine Vollzugskräfte Zuwiderhandlungen gegen die gesetzlichen Vorschriften zu erforschen und zu verfolgen. 2 Die Vollzugskräfte des Bundesamtes haben insoweit die Rechte und Pflichten der Beamten des Polizeivollzugsdienstes nach den Vorschriften der Strafprozeßordnung und nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten. 3 § 163 der Strafprozeßordnung und § 53 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten bleiben unberührt.

(1a) In den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 haben die Vollzugskräfte des Bundesamtes bei Gefahr im Verzuge das Recht zur Anordnung von Sicherheitsleistungen nach § 46 Abs. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in Verbindung mit § 132 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Satz 2, Abs. 2 der Strafprozessordnung.

(2) 1 In den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 können auch das Bundesamt und seine Vollzugskräfte die Verwarnung nach § 56 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten erteilen. 2 § 57 Abs. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten gilt entsprechend.

(heute geltende Fassung)