§ 4 GüKG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 26.11.2011 geltenden Fassung | § 4 GüKG n.F. (neue Fassung) in der am 26.11.2011 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 22.11.2011 BGBl. I S. 2272 |
---|---|
(Textabschnitt unverändert) § 4 Unterrichtung der Berufsgenossenschaft | |
(Text alte Fassung) Die Erlaubnisbehörde hat der zuständigen Berufsgenossenschaft unverzüglich die Erteilung der Erlaubnis mitzuteilen. Die Anzeigepflicht des Unternehmers nach § 192 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch bleibt unberührt. | (Text neue Fassung) Die nach Landesrecht zuständige Behörde hat der zuständigen Berufsgenossenschaft unverzüglich die Erteilung der Erlaubnis mitzuteilen. Die Anzeigepflicht des Unternehmers nach § 192 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch bleibt unberührt. |