Änderung § 4 GüKG vom 26.11.2011

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§ 4 GüKG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 26.11.2011 geltenden Fassung
§ 4 GüKG n.F. (neue Fassung)
in der am 26.11.2011 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 22.11.2011 BGBl. I S. 2272

(Textabschnitt unverändert)

§ 4 Unterrichtung der Berufsgenossenschaft


(Text alte Fassung)

Die Erlaubnisbehörde hat der zuständigen Berufsgenossenschaft unverzüglich die Erteilung der Erlaubnis mitzuteilen. Die Anzeigepflicht des Unternehmers nach § 192 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch bleibt unberührt.

(Text neue Fassung)

Die nach Landesrecht zuständige Behörde hat der zuständigen Berufsgenossenschaft unverzüglich die Erteilung der Erlaubnis mitzuteilen. Die Anzeigepflicht des Unternehmers nach § 192 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch bleibt unberührt.




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