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Änderung § 25 GüKG vom 26.11.2011

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§ 25 GüKG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 26.11.2011 geltenden Fassung
§ 25 GüKG n.F. (neue Fassung)
in der am 26.11.2011 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 22.11.2011 BGBl. I S. 2272
 

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 25 Befristete Ausnahmen


(Text neue Fassung)

§ 25 (aufgehoben)


vorherige Änderung

(1) Die Vorschriften dieses Gesetzes finden bis zum 30. Juni 1999 keine Anwendung

1. auf die Beförderung von Gütern mit Personenkraftwagen,

2. auf die grenzüberschreitende Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen, deren zulässiges Gesamtgewicht einschließlich Anhänger 6 Tonnen oder deren zulässige Nutzlast einschließlich Anhänger 3,5 Tonnen nicht übersteigt und deren Ladung einschließlich Anhänger nicht mehr als 3,5 Tonnen beträgt,

3. auf Beförderungen von Gütern durch die Deutsche Post AG mit eigenen oder angemieteten Fahrzeugen sowie

4. auf Beförderungen im Rahmen des § 1 der Verordnung über die Befreiung bestimmter Beförderungsfälle von den Bestimmungen des Güterkraftverkehrsgesetzes in der am 30. Juni 1998 geltenden Fassung unter Verwendung von solchen Bescheinigungen im Sinne des § 7 Abs. 1 der Verordnung über den Zugang zum Beruf des Güterkraftverkehrsunternehmers in der am 30. Juni 1998 geltenden Fassung, die auf die Durchführung derartiger Beförderungen beschränkt sind.

(2) § 14 bleibt unberührt.