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Änderung § 14 GüKG vom 08.11.2006

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§ 14 GüKG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 08.11.2006 geltenden Fassung
§ 14 GüKG n.F. (neue Fassung)
in der am 08.11.2006 geltenden Fassung
durch Artikel 295 V. v. 31.10.2006 BGBl. I S. 2407
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Textabschnitt unverändert)

§ 14 Marktbeobachtung


(1) Das Bundesamt beobachtet und begutachtet die Entwicklung des Marktgeschehens im Güterverkehr (Marktbeobachtung). Die Marktbeobachtung umfaßt den Eisenbahn-, Straßen- und Binnenschiffsgüterverkehr. Mit der Marktbeobachtung sollen Fehlentwicklungen auf dem Verkehrsmarkt frühzeitig erkannt werden. Es besteht keine Auskunftspflicht.

(Text alte Fassung)

(2) Das Bundesamt berichtet dem Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen über den jeweiligen Stand der Entwicklung des Marktgeschehens und die absehbare künftige Entwicklung.

(Text neue Fassung)

(2) Das Bundesamt berichtet dem Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung über den jeweiligen Stand der Entwicklung des Marktgeschehens und die absehbare künftige Entwicklung.

(3) Zur Erfüllung der Aufgaben nach den Absätzen 1 und 2 dürfen dem Bundesamt vom Statistischen Bundesamt und den Statistischen Ämtern der Länder aus den von diesen geführten Wirtschaftsstatistiken, insbesondere der Verkehrsstatistik, zusammengefaßte Einzelangaben übermittelt werden, sofern diese keine Rückschlüsse auf eine bestimmte oder bestimmbare Person zulassen.

(4) Die vom Bundesamt im Rahmen der Marktbeobachtung gewonnenen personenbezogenen Daten dürfen nur für Zwecke der Marktbeobachtung gespeichert und genutzt werden. Sie sind zu löschen, sobald sie für diese Zwecke nicht mehr benötigt werden.



 (keine frühere Fassung vorhanden)

 
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