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Änderung § 10 RöV vom 01.11.2011

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§ 10 RöV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.11.2011 geltenden Fassung
§ 10 RöV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.11.2011 geltenden Fassung
durch Artikel 2 V. v. 04.10.2011 BGBl. I S. 2000

(Textabschnitt unverändert)

§ 10 Zulassungsschein


(Text alte Fassung) nächste Änderung

Wird die Bauart nach § 8 Abs. 1 zugelassen, so hat die Zulassungsbehörde einen Zulassungsschein zu erteilen. In diesen sind aufzunehmen

(Text neue Fassung)

1 Wird die Bauart nach § 8 Abs. 1 zugelassen, so hat die Zulassungsbehörde einen Zulassungsschein zu erteilen. 2 In diesen sind aufzunehmen

1. die für den Strahlenschutz wesentlichen Merkmale der Vorrichtung,

2. der zugelassene Gebrauch der Vorrichtung,

vorherige Änderung

3. bei Hoch- und Vollschutzgeräten, Schulröntgeneinrichtungen und Störstrahlern die Bezeichnung der dem Strahlenschutz dienenden Ausrüstungen,



3. bei Basis-, Hoch- und Vollschutzgeräten, Schulröntgeneinrichtungen und Störstrahlern die Bezeichnung der dem Strahlenschutz dienenden Ausrüstungen,

4. inhaltliche Beschränkungen, Auflagen und Befristungen,

5. das Bauartzeichen und die Angaben, mit denen die Vorrichtung zu versehen ist, und

6. ein Hinweis auf die Pflichten des Inhabers einer bauartzugelassenen Vorrichtung nach § 12.