Änderung § 30 RöV vom 01.11.2011

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§ 30 RöV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.11.2011 geltenden Fassung
§ 30 RöV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.11.2011 geltenden Fassung
durch Artikel 2 V. v. 04.10.2011 BGBl. I S. 2000

(Textabschnitt unverändert)

§ 30 Berechtigte Personen in sonstigen Fällen


(Text alte Fassung) nächste Änderung

In anderen Fällen als zur Anwendung am Menschen oder in der Tierheilkunde dürfen nur solche Personen Röntgenstrahlung anwenden oder die Anwendung technisch durchführen, die

(Text neue Fassung)

1 In anderen Fällen als zur Anwendung am Menschen oder in der Tierheilkunde dürfen nur solche Personen Röntgenstrahlung anwenden oder die Anwendung technisch durchführen, die

1. die erforderliche Fachkunde im Strahlenschutz besitzen oder

2. auf ihrem Arbeitsgebiet über die für den Anwendungsfall erforderlichen Kenntnisse im Strahlenschutz verfügen, wenn sie unter Aufsicht und Verantwortung einer Person nach Nummer 1 tätig werden.

vorherige Änderung

 


2 Satz 1 gilt nicht für den Betrieb eines Vollschutzgerätes nach § 2 Nummer 25.




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