Anlage 5 RöV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.11.2011 geltenden Fassung | Anlage 5 RöV n.F. (neue Fassung) in der am 01.11.2011 geltenden Fassung durch Artikel 2 V. v. 04.10.2011 BGBl. I S. 2000 |
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(Text alte Fassung) Anlage 5 (neu) | (Text neue Fassung)Anlage 5 (zu § 2a Absatz 3) Liste der nicht gerechtfertigten Tätigkeitsarten |
Teil A Anwendung von Röntgenstrahlung zur Untersuchung oder Behandlung von Menschen (Medizin) 1. Anwendung von Röntgenstrahlung am Menschen zur Darstellung des Zahnstatus mit intraoraler Anode, 2. Anwendung von Röntgenstrahlung am Menschen zur Pneumenzephalographie. Teil B Anwendung von Röntgenstrahlung außerhalb der Medizin 1. Anwendung von Röntgenstrahlung am Menschen zur Zutrittskontrolle oder Suche von Gegenständen, die eine Person an oder in ihrem Körper verbirgt, soweit die Anwendung nicht a) auf Grund eines Gesetzes erfolgt und unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls zur Erledigung hoheitlicher Aufgaben notwendig ist oder b) im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung zum Zweck der Verteidigung oder der Erfüllung zwischenstaatlicher Verpflichtungen zwingend erforderlich ist. 2. Anwendung von Röntgenstrahlung am Menschen zur Überprüfung der Passfähigkeit von Kleidungsstücken. |