Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 17.08.2006 aufgehoben

§ 1 - Künstlersozialabgabe-Verordnung 1995 (KSAbgV 1995 k.a.Abk.)

V. v. 21.09.1994 BGBl. I S. 2574; aufgehoben durch Artikel 156 G. v. 14.08.2006 BGBl. I S. 1869
Geltung ab 01.01.1995; FNA: 8253-1-3-7 Künstlersozialversicherung
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§ 1



Der Vomhundertsatz der Künstlersozialabgabe beträgt im Jahr 1995 für den Bereich Wort 0,8 vom Hundert, für den Bereich bildende Kunst 2,1 vom Hundert, für den Bereich Musik 0,0 vom Hundert und für den Bereich darstellende Kunst 0,3 vom Hundert.



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