§ 3 - DDR-Entschädigungserfüllungsgesetz (DDR-EErfG)

Artikel 4 G. v. 10.12.2003 BGBl. I S. 2471, 2473; 2004 I 1654
Geltung ab 17.12.2003; FNA: 105-31 Herstellung der Einheit Deutschlands

§ 3 Währungsumstellung



1Der in Mark der Deutschen Demokratischen Republik begründete Anspruch ist im Verhältnis 2 zu 1 auf Deutsche Mark umzustellen; dieser Betrag ist auf Euro umzustellen. 2Der Anspruch ist abweichend von § 7 Abs. 2 des Entschädigungsgesetzes vom 25. April 1960 (GBl. I Nr. 26 S. 257), § 3 Abs. 2 des Entschädigungsgesetzes vom 15. Juni 1984 (GBl. I Nr. 17 S. 209) und § 6 Abs. 2 und § 12 Abs. 2 der in Absatz 1 Satz 4 genannten Verordnung ab dem 17. Dezember 2003 mit 4 vom Hundert für das Jahr zu verzinsen. 3Entsprechendes gilt für die in Mark der Deutschen Demokratischen Republik begründeten nach § 2 aus der Entschädigung zu erfüllenden Forderungen.



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