1Der in Mark der Deutschen Demokratischen Republik begründete Anspruch ist im Verhältnis 2 zu 1 auf Deutsche Mark umzustellen; dieser Betrag ist auf Euro umzustellen.
2Der Anspruch ist abweichend von § 7 Abs. 2 des Entschädigungsgesetzes vom 25. April 1960 (GBl. I Nr. 26 S. 257), § 3 Abs. 2 des Entschädigungsgesetzes vom 15. Juni 1984 (GBl. I Nr. 17 S. 209) und § 6 Abs. 2 und § 12 Abs. 2 der in Absatz 1 Satz 4 genannten Verordnung ab dem 17. Dezember 2003 mit 4 vom Hundert für das Jahr zu verzinsen.
3Entsprechendes gilt für die in Mark der Deutschen Demokratischen Republik begründeten nach §
2 aus der Entschädigung zu erfüllenden Forderungen.