§ 4 - Land- und Baumaschinenmechatronikermeisterverordnung (LandBauMechMstrV)

V. v. 05.04.2001 BGBl. I S. 490; zuletzt geändert durch § 16 V. v. 09.09.2024 BGBl. 2024 I Nr. 277
Geltung ab 01.07.2001; FNA: 7110-3-143 Handwerk im Allgemeinen
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§ 4 Meisterprüfungsprojekt


§ 4 hat 1 frühere Fassung

(1) Der Prüfling hat ein Meisterprüfungsprojekt durchzuführen, das einem Kundenauftrag entspricht. Dabei soll der Prüfling zeigen, dass er einen Kundenauftrag im Land- und Baumaschinenmechatroniker-Handwerk planen, durchführen und abschließen kann. Der Prüfling wählt, ob er die Aufgabe nach Absatz 2 an einer Landmaschine, einer Baumaschine oder einem Motorgerät durchführen will. Die konkrete Aufgabenstellung erfolgt durch den Meisterprüfungsausschuss. Die Vorschläge des Prüflings sollen dabei berücksichtigt werden. Vor der Durchführung des Meisterprüfungsprojekts hat der Prüfling den Entwurf, einschließlich einer Zeitplanung, dem Meisterprüfungsausschuss zur Genehmigung vorzulegen.

(2) Als Meisterprüfungsprojekt ist die nachfolgende Aufgabe durchzuführen:

Eine Hydraulik- oder Pneumatikanlage mit einer elektrischen oder elektronischen Steuerung für Arbeitskreise entwerfen, planen, kalkulieren und aufbauen sowie ein mechanisches Bauteil anfertigen.

(3) Das Meisterprüfungsprojekt nach Absatz 2 besteht aus:

1.
Entwurfs-, Planungs- und Kalkulationsunterlagen,

2.
Aufbauen einer Anlage und Anfertigung eines mechanischen Bauteils,

3.
Prüfprotokoll.

Die Entwurfs-, Planungs- und Kalkulationsunterlagen werden mit 35 vom Hundert, das Aufbauen einer Anlage und die Anfertigung eines mechanischen Bauteils mit 45 vom Hundert und das Prüfprotokoll mit 20 vom Hundert gewichtet.


Text in der Fassung des Artikels 1 Zweite Verordnung zur Änderung von Meisterprüfungsverordnungen V. v. 23. November 2021 BGBl. I S. 4952 m.W.v. 1. Dezember 2021

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aktuell vorher 01.12.2021Artikel 1 Zweite Verordnung zur Änderung von Meisterprüfungsverordnungen
vom 23.11.2021 BGBl. I S. 4952

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