Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

§ 7 - Land- und Baumaschinenmechatronikermeisterverordnung (LandBauMechMstrV)

V. v. 05.04.2001 BGBl. I S. 490; zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 33 V. v. 18.01.2022 BGBl. I S. 39
Geltung ab 01.07.2001; FNA: 7110-3-143 Handwerk im Allgemeinen
|

§ 7 Gliederung, Prüfungsdauer und Bestehen des Teils II



(1) Durch die Prüfung in Teil II soll der Prüfling durch Verknüpfung technologischer, ablauf- und verfahrenstechnischer, werkstofftechnischer und mathematischer Kenntnisse nachweisen, dass er Probleme analysieren und bewerten sowie geeignete Lösungswege aufzeigen und dokumentieren kann.

(2) Prüfungsfächer sind:

1.
Maschinentechnik,

2.
Instandhaltungs- und Instandsetzungstechnik,

3.
Auftragsabwicklung,

4.
Betriebsführung und Betriebsorganisation.

(3) In jedem der Prüfungsfächer ist mindestens eine Aufgabe zu bearbeiten, die fallorientiert sein muss.

1.
Maschinentechnik:

Der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist, maschinentechnische Aufgaben und Probleme unter Beachtung wirtschaftlicher und ökologischer Aspekte in einem Land- und Baumaschinenmechatronikerbetrieb zu bearbeiten. Er soll maschinentechnische Sachverhalte beurteilen und beschreiben. Bei der Aufgabenstellung sollen jeweils mehrere der nachfolgend aufgeführten Qualifikationen verknüpft werden:

a)
Lösungen für Problemstellungen aus den Bereichen Aufbau, Funktion und Einsatz von Landmaschinen, Baumaschinen oder Motorgeräten sowie deren Bauteile und Baugruppen, insbesondere aus den Bereichen Motoren- und Antriebstechnik, Lenkung, Reifen und Laufwerke, Bremsanlagen sowie Lastaufnahmeeinrichtungen, erarbeiten, bewerten oder korrigieren,

b)
Lösungen für Aufgabenstellungen im Bereich der Steuerungs- und Regelungstechnik erarbeiten, bewerten oder korrigieren,

c)
Arten und Eigenschaften von Werk-, Hilfs- und Betriebsstoffen beurteilen und Verwendungszwecken zuordnen,

d)
Probleme der Materialbe- und -verarbeitung sowie des Fügens und Umformens beschreiben, Lösungen erarbeiten, bewerten oder korrigieren,

e)
Lösungen für Aufgabenstellungen zum Berechnen von technischen und physikalischen Größen sowie von Maschinenteilen erarbeiten.

2.
Instandhaltungs- und Instandsetzungstechnik:

Der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist, instandhaltungs- und instandsetzungstechnische Aufgaben und Probleme für Landmaschinen, für Baumaschinen oder für Motorgeräte sowie deren Bauteile und Baugruppen zu bearbeiten. Bei der Aufgabenstellung sollen jeweils mehrere der nachfolgend aufgeführten Qualifikationen verknüpft werden:

a)
Lösungen für Problemstellungen, insbesondere in den Bereichen Motorentechnik, Fahrwerks- und Getriebetechnik erarbeiten, bewerten oder korrigieren,

b)
Lösungen für Aufgabenstellungen in den Bereichen der Steuerungs- und Regelungstechnik sowie Elektrik und Elektronik erarbeiten, bewerten oder korrigieren,

c)
Verfahren der Diagnose-, Prüf- und Messtechniken, der Funktionsprüfungen und der Fehlersuche auswählen und beurteilen,

d)
Lösungen für Aufgabenstellungen beim Vermessen und Richten von Aufbauten, Rahmen, Fahrwerken und deren Bauteile erarbeiten, bewerten oder korrigieren.

3.
Auftragsabwicklung:

Der Prüfling soll nachweisen, das er in der Lage ist, bei der Auftragsabwicklung die ablauftechnischen Maßnahmen, die für den technischen und wirtschaftlichen Erfolg in einem Land- und Baumaschinenmechatronikerbetrieb notwendig sind, kundenorientiert einzuleiten und abzuschließen. Bei der Aufgabenstellung sollen jeweils mehrere der nachfolgend aufgeführten Qualifikationen verknüpft werden:

a)
Auftragsabwicklungsprozesse planen,

b)
unter Berücksichtigung der Fertigungstechnik, der Montage, des Einsatzes von Material, Geräten und Personal Methoden und Verfahren der Arbeitsplanung und -organisation bewerten,

c)
Unteraufträge vergeben und kontrollieren,

d)
Schadensaufnahme an unfallbeschädigten Fahrzeugen und Maschinen darstellen, Instandsetzungsmethoden vorschlagen und die erforderliche Abwicklung festlegen; die Vor- und Nachkalkulation durchführen,

e)
qualitätssichernde Aspekte bei der Auftragsannahme und bei der Einsteuerung von Aufträgen in das innerbetriebliche Informationssystem beschreiben,

f)
technische Arbeitspläne, insbesondere unter Anwendung von elektronischen Datenverarbeitungssystemen erarbeiten, bewerten und korrigieren.

4.
Betriebsführung und Betriebsorganisation:

Der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist, Aufgaben der Betriebsführung und Betriebsorganisation in einem Land- und Baumaschinenmechatronikerbetrieb wahrzunehmen. Bei der Aufgabenstellung sollen jeweils mehrere der nachfolgend aufgeführten Qualifikationen verknüpft werden:

a)
betriebliche Kosten ermitteln, dabei betriebswirtschaftliche Zusammenhänge berücksichtigen,

b)
Informations- und Kommunikationssysteme in Bezug auf ihre betrieblichen Einsatzmöglichkeiten beurteilen,

c)
betriebliches Qualitätsmanagement planen und darstellen,

d)
berufsbezogene Gesetze, Normen, Regeln und Vorschriften anwenden,

e)
Haftung bei der Herstellung, der Instandhaltung und bei Dienstleistungen beurteilen,

f)
Erfordernisse der Arbeitssicherheit, des Gesundheitsschutzes und des Umweltschutzes darstellen; Gefährdung beurteilen und Maßnahmen zur Gefährdungsabwehr festlegen,

g)
Betriebs- und Lagerausstattung sowie Logistik planen und darstellen,

h)
Marketingmaßnahmen zur Kundenpflege und zur Gewinnung neuer Kunden beschreiben.

(4) Die Prüfung im Teil II ist schriftlich durchzuführen. Sie soll insgesamt nicht länger als acht Stunden dauern. Eine Prüfungsdauer von sechs Stunden täglich darf nicht überschritten werden.

(5) Wurden in höchstens zwei der in Absatz 2 genannten Prüfungsfächer jeweils mindestens 30 und weniger als 50 Punkte erreicht, kann in einem dieser Prüfungsfächer eine mündliche Ergänzungsprüfung durchgeführt werden, wenn diese das Bestehen des Teils II der Meisterprüfung ermöglicht.

(6) Mindestvoraussetzung für das Bestehen des Teils II der Meisterprüfung ist eine insgesamt ausreichende Prüfungsleistung. Die Prüfung des Teils II ist nicht bestanden, wenn

1.
ein Prüfungsfach mit weniger als 30 Punkten bewertet worden ist oder

2.
nach durchgeführter Ergänzungsprüfung zwei Prüfungsfächer jeweils mit weniger als 50 Punkten bewertet worden sind.





 

Frühere Fassungen von § 7 LandBauMechMstrV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.12.2021Artikel 1 Zweite Verordnung zur Änderung von Meisterprüfungsverordnungen
vom 23.11.2021 BGBl. I S. 4952
aktuell vorher 01.01.2012Artikel 4 Verordnung zur Änderung von Verordnungen über die Meisterprüfung im Handwerk und in handwerksähnlichen Gewerben
vom 17.11.2011 BGBl. I S. 2234
aktuellvor 01.01.2012früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 7 LandBauMechMstrV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 7 LandBauMechMstrV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in LandBauMechMstrV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 9 LandBauMechMstrV Übergangsvorschrift (vom 01.01.2012)
... Regelungen des § 7 Absatz 5 und 6 gelten nicht für die bis zum 31. Dezember 2011 begonnenen ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Verordnung zur Änderung von Verordnungen über die Meisterprüfung im Handwerk und in handwerksähnlichen Gewerben
V. v. 17.11.2011 BGBl. I S. 2234
Artikel 4 MstrPrHwÄndV Änderung der Landmaschinenmechanikermeisterverordnung
... vom 5. April 2001 (BGBl. I S. 490) wird wie folgt geändert: 1. § 7 Absatz 5 und 6 wird wie folgt gefasst: „(5) Wurden in höchstens zwei der in ... „§ 9 Übergangsvorschrift Die Regelungen des § 7 Absatz 5 und 6 gelten nicht für die bis zum 31. Dezember 2011 begonnenen ...