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§ 1 - Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für die Berufe in der Krankenpflege (KrPflAPrV)

V. v. 10.11.2003 BGBl. I S. 2263; zuletzt geändert durch Artikel 13 G. v. 15.08.2019 BGBl. I S. 1307; aufgehoben durch § 62 V. v. 02.10.2018 BGBl. I S. 1572
Geltung ab 01.01.2004; FNA: 2124-23-1 Hebammen und Heilhilfsberufe
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§ 1 Gliederung der Ausbildung



(1) Die Ausbildungen in der Gesundheits- und Krankenpflege und in der Gesundheits- und Kinderkrankenpflege umfassen mindestens den in der Anlage 1 aufgeführten theoretischen und praktischen Unterricht von 2.100 Stunden und die aufgeführte praktische Ausbildung von 2.500 Stunden. Die Ausbildung beinhaltet eine 1.200 Stunden umfassende Differenzierungsphase im Unterricht und in der praktischen Ausbildung, die sich auf die für die Gesundheits- und Krankenpflege oder Gesundheits- und Kinderkrankenpflege zu vermittelnden Kompetenzen erstreckt.

(2) Im Unterricht muss den Schülerinnen und Schülern ausreichende Möglichkeit gegeben werden, die erforderlichen praktischen Fähigkeiten und Fertigkeiten zu entwickeln und einzuüben.

(3) Ab der zweiten Hälfte der Ausbildungszeit sind unter Aufsicht von Inhabern einer Erlaubnis nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder 2 des Krankenpflegegesetzes mindestens 80, höchstens 120 Stunden im Rahmen des Nachtdienstes abzuleisten.

(4) Die regelmäßige und erfolgreiche Teilnahme an den Ausbildungsveranstaltungen nach Absatz 1 ist durch eine Bescheinigung nach dem Muster der Anlage 2 nachzuweisen.



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Frühere Fassungen von § 1 KrPflAPrV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.01.2014Artikel 15 Verordnung zur Durchführung und zum Inhalt von Anpassungsmaßnahmen sowie zur Erteilung und Verlängerung von Berufserlaubnissen in Heilberufen des Bundes
vom 02.08.2013 BGBl. I S. 3005

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 1 KrPflAPrV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 1 KrPflAPrV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in KrPflAPrV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 2 KrPflAPrV Praktische Ausbildung (vom 01.01.2014)
... Während der praktischen Ausbildung nach § 1 Abs. 1 sind die Kenntnisse und Fertigkeiten zu vermitteln, die zur Erreichung des Ausbildungsziels ...
§ 3 KrPflAPrV Staatliche Prüfung
... Die staatliche Prüfung für die Ausbildungen nach § 1 Abs. 1 umfasst jeweils einen schriftlichen, mündlichen und praktischen Teil. (2) ...
§ 5 KrPflAPrV Zulassung zur Prüfung (vom 01.01.2009)
... oder Reisepass in amtlich beglaubigter Abschrift, 2. die Bescheinigung nach § 1 Abs. 4 über die Teilnahme an den Ausbildungsveranstaltungen. (3) Die Zulassung ...
Anlage 1 KrPflAPrV (zu § 1 Abs. 1)
Anlage 2 KrPflAPrV (zu § 1 Abs. 4) Bescheinigung über die Teilnahme an den Ausbildungsveranstaltungen
 
Zitat in folgenden Normen

Pflegeberufe-Ausbildungs- und -Prüfungsverordnung (PflAPrV)
V. v. 02.10.2018 BGBl. I S. 1572; zuletzt geändert durch Artikel 4 V. v. 21.11.2024 BGBl. 2024 I Nr. 360
§ 61 PflAPrV Übergangsvorschriften (vom 16.12.2023)
... nach Maßgabe der Absätze 1a bis 1f anzuwenden. (1a) Hinsichtlich § 1 Absatz 2 der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für die Berufe in der Krankenpflege in der am 31. Dezember 2019 geltenden Fassung gilt, dass Lehrformate, die selbstgesteuertes Lernen ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Pflegestudiumstärkungsgesetz (PflStudStG)
G. v. 12.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 359
Artikel 4 PflStudStG Änderung der Pflegeberufe-Ausbildungs- und -Prüfungsverordnung
... werden die folgenden Absätze 1a bis 1f eingefügt: „(1a) Hinsichtlich § 1 Absatz 2 der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für die Berufe in der Krankenpflege in der am 31. Dezember 2019 geltenden Fassung gilt, dass Lehrformate, die selbstgesteuertes Lernen ...

Verordnung zur Durchführung und zum Inhalt von Anpassungsmaßnahmen sowie zur Erteilung und Verlängerung von Berufserlaubnissen in Heilberufen des Bundes
V. v. 02.08.2013 BGBl. I S. 3005
Artikel 15 HeilBAV Änderung der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für die Berufe in der Krankenpflege
... (BGBl. I S. 2515) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In § 1 Absatz 3 wird die Angabe „§ 1 Abs. 1 Nr. 1 oder 2" durch die Wörter ... wird wie folgt geändert: 1. In § 1 Absatz 3 wird die Angabe „§ 1 Abs. 1 Nr. 1 oder 2" durch die Wörter „§ 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder ... 3 wird die Angabe „§ 1 Abs. 1 Nr. 1 oder 2" durch die Wörter „§ 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder 2" ersetzt. 2. In § 2 Absatz 2 Satz 4 wird die ... 1 oder 2" ersetzt. 2. In § 2 Absatz 2 Satz 4 wird die Angabe „§ 1 Abs. 1 Nr. 1 oder 2" durch die Wörter „§ 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder ... 4 wird die Angabe „§ 1 Abs. 1 Nr. 1 oder 2" durch die Wörter „§ 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder 2" ersetzt. 3. In § 19 wird die Angabe ... 1 Satz 1 Nummer 1 oder 2" ersetzt. 3. In § 19 wird die Angabe „§ 1 Abs. 1 Nr. 1 oder 2" durch die Wörter „§ 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder ... 19 wird die Angabe „§ 1 Abs. 1 Nr. 1 oder 2" durch die Wörter „§ 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder 2" ersetzt. 4. Nach § 19 wird folgende ... folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 1 und 2 wird jeweils die Angabe „§ 1 Abs. 1 Nr. 1 oder Nr. 2" durch die Wörter „§ 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder ... die Angabe „§ 1 Abs. 1 Nr. 1 oder Nr. 2" durch die Wörter „§ 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder 2" ersetzt. b) In Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe ... 1 Nummer 1 oder 2" ersetzt. b) In Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „§ 1 Abs. 1 Nr. 1 oder 2" durch die Wörter „§ 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder ... 1 wird die Angabe „§ 1 Abs. 1 Nr. 1 oder 2" durch die Wörter „§ 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder 2" ersetzt. 6. § 20a wird durch die folgenden ...