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§ 16 - Signaturverordnung (SigV)

V. v. 16.11.2001 BGBl. I S. 3074; aufgehoben durch Artikel 12 G. v. 18.07.2017 BGBl. I S. 2745
Geltung ab 22.11.2001; FNA: 9020-12-1 Allgemeines Fernmelderecht
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§ 16 Verfahren der Anerkennung sowie der Tätigkeit von Prüf- und Bestätigungsstellen


§ 16 hat 1 frühere Fassung und wird in 2 Vorschriften zitiert

(1) Ein Antrag einer Prüf- und Bestätigungsstelle nach § 18 Abs. 1 des Signaturgesetzes muss Folgendes umfassen:

1.
Namen und Anschrift des Antragstellers und seiner gesetzlichen Vertreter,

2.
für den Antragsteller und seine gesetzlichen Vertreter aktuelle Führungszeugnisse nach § 30 Absatz 5 des Bundeszentralregistergesetzes oder Dokumente eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, die eine gleichwertige Funktion haben oder aus denen hervorgeht, dass die betreffende Anforderung erfüllt ist,

3.
einen aktuellen Handelsregisterauszug oder eine vergleichbare Unterlage oder ein Dokument eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, das eine gleichwertige Funktion hat oder aus dem hervorgeht, dass die betreffende Anforderung erfüllt ist,

4.
Belege zum Nachweis der finanziellen Unabhängigkeit, insbesondere über Mindestkapital und vergleichbare Sicherheiten,

5.
Belege zum Nachweis der erforderlichen technischen, administrativen und juristischen Fachkunde nach § 18 Abs. 1 Satz 1 des Signaturgesetzes und

6.
eine Erklärung, auf welche gesetzliche Tätigkeiten des Signaturgesetzes sich der Antrag bezieht.

(2) Für eine Anerkennung als Bestätigungsstelle für Tätigkeiten nach § 15 Abs. 7 und § 17 Abs. 4 Satz 1 des Signaturgesetzes muss der Antragsteller nachweisen, dass er über ausreichende Erfahrungen in der Anwendung der Prüfkriterien nach Anlage 1 zu dieser Verordnung verfügt. Er muss außerdem darlegen, wie er eine geeignete Überwachung der Prüftätigkeit sicherstellen wird.

(3) Die für die Tätigkeit als Bestätigungsstelle oder Prüf- und Bestätigungsstelle nach § 18 Abs. 1 des Signaturgesetzes und der Entscheidung der Kommission 2000/709/EG vom 6. November 2000 (ABl. EG Nr. L 289 S. 42) über die Mindestkriterien gemäß Artikel 3 Abs. 4 der Richtlinie 1999/93/EG erforderliche

1.
Zuverlässigkeit besitzt, wer auf Grund seiner persönlichen Eigenschaften, seines Verhaltens und seiner Fähigkeiten zur ordnungsgemäßen Erfüllung der ihm obliegenden Aufgaben geeignet ist,

2.
Unabhängigkeit besitzt, wer keinem wirtschaftlichen, finanziellen oder sonstigen Druck unterliegt, der sein Urteil beeinflussen oder das Vertrauen in die unparteiische Aufgabenwahrnehmung in Frage stellen kann,

3.
Fachkunde besitzt, wer auf Grund seiner Ausbildung, beruflichen Bildung und praktischen Erfahrung zur ordnungsgemäßen Erfüllung der ihm obliegenden Aufgaben geeignet ist.

(4) Der Betreiber einer Bestätigungsstelle oder Prüf- und Bestätigungsstelle nach § 18 des Signaturgesetzes hat sich von der Zuverlässigkeit und Fachkunde von Personen, die an der Prüfung oder Bestätigung mitwirken, auf geeignete Weise zu überzeugen. Er kann von diesen Personen die Vorlage eines Führungszeugnisses nach § 30 Abs. 1 des Bundeszentralregistergesetzes verlangen.

(5) Die zuständige Behörde veröffentlicht im Bundesanzeiger die Einzelheiten zu den Anforderungen nach den Absätzen 1 bis 4 und den Mindestkriterien nach Artikel 3 Abs. 4 der Richtlinie 1999/93/EG.


Text in der Fassung des Artikels 1 Erste Verordnung zur Änderung der Signaturverordnung V. v. 17. Dezember 2009 BGBl. I S. 3932 m.W.v. 24. Dezember 2009

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Frühere Fassungen von § 16 SigV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 24.12.2009Artikel 1 Erste Verordnung zur Änderung der Signaturverordnung
vom 17.12.2009 BGBl. I S. 3932

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 
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Zitierungen von § 16 SigV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 16 SigV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SigV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Anlage 1 SigV (zu § 11 Abs. 3, § 15 Abs. 5 und § 16 Abs. 2) Vorgaben für die Prüfung von Produkten für qualifizierte elektronische Signaturen
 
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Zitate in Änderungsvorschriften

Erste Verordnung zur Änderung der Signaturverordnung
V. v. 17.12.2009 BGBl. I S. 3932
Artikel 1 1. SigVÄndV Änderung der Signaturverordnung
... dass sie einer Haftpflichtversicherung vergleichbare Sicherheit bietet." 4. § 16 Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt geändert: a) Nummer 2 wird wie folgt gefasst: ...


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