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Synopse aller Änderungen der SigV am 15.08.2013

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 15. August 2013 durch Artikel 2 des BGebGEG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der SigV.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

SigV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 15.08.2013 geltenden Fassung
SigV n.F. (neue Fassung)
in der am 15.08.2013 geltenden Fassung
durch Artikel 2 Abs. 136 G. v. 07.08.2013 BGBl. I S. 3154

Gliederung

(Textabschnitt unverändert)

Eingangsformel
§ 1 Form, Inhalt und Änderung der Anzeige
§ 2 Inhalt des Sicherheitskonzepts
§ 3 Identitätsprüfung und Attributsnachweise
§ 4 Führung eines Zertifikatsverzeichnisses
§ 5 Einzelne Sicherheitsvorkehrungen des Zertifizierungsdiensteanbieters
§ 6 Ausgestaltung der Unterrichtung
§ 7 Sperrung von qualifizierten Zertifikaten
§ 8 Umfang der Dokumentation
§ 9 Ausgestaltung der Deckungsvorsorge
§ 10 Einstellen der Tätigkeit
§ 11 Freiwillige Akkreditierung
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 12 Festsetzung und Erhebung von Kosten
(Text neue Fassung)

§ 12 Festsetzung und Erhebung von Gebühren und Auslagen
§ 13 Festsetzung und Erhebung von Beiträgen
§ 14 Inhalt und Gültigkeitsdauer von qualifizierten Zertifikaten
§ 15 Anforderungen an Produkte für qualifizierte elektronische Signaturen
§ 16 Verfahren der Anerkennung sowie der Tätigkeit von Prüf- und Bestätigungsstellen
§ 17 Zeitraum und Verfahren zur langfristigen Datensicherung
§ 18 Verfahren zur Feststellung der gleichwertigen Sicherheit von ausländischen elektronischen Signaturen und Produkten
§ 19 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Anlage 1 (zu § 11 Abs. 3, § 15 Abs. 5 und § 16 Abs. 2) Vorgaben für die Prüfung von Produkten für qualifizierte elektronische Signaturen
vorherige Änderung nächste Änderung

Anlage 2 (zu § 12) Kosten


Anlage 2 (zu § 12) Gebühren
vorherige Änderung nächste Änderung

§ 12 Festsetzung und Erhebung von Kosten




§ 12 Festsetzung und Erhebung von Gebühren und Auslagen


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Die gebührenpflichtigen Tatbestände für Amtshandlungen nach § 22 des Signaturgesetzes ergeben sich aus der Anlage 2 zu dieser Verordnung. Auslagen werden nach § 10 des Verwaltungskostengesetzes erhoben. Für den Widerruf oder die Rücknahme oder die Ablehnung eines Antrags oder einer Verwaltungshandlung werden Gebühren nach Maßgabe des § 15 des Verwaltungskostengesetzes erhoben.

(2) Für die Stundensätze nach Nummer 2 der Anlage 2 zu dieser Verordnung ist für jede angefangene Viertelstunde ein Viertel dieser Stundensätze zu berechnen. Werden öffentliche Leistungen durch Angehörige der zuständigen Behörde außerhalb der Behörde erbracht, so sind Gebühren ferner zu berechnen, die innerhalb der üblichen Arbeitszeit liegen oder von der zuständigen Behörde besonders abgegolten werden, sowie für Wartezeiten, die der Kostenschuldner verursacht hat.



(1) Die gebührenpflichtigen Tatbestände für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen nach § 22 des Signaturgesetzes ergeben sich aus der Anlage 2 zu dieser Verordnung. Auslagen werden nach § 23 Absatz 6 des Bundesgebührengesetzes erhoben. Für den Widerruf oder die Rücknahme oder die Ablehnung eines Antrags oder einer Verwaltungshandlung werden Gebühren nach Maßgabe des § 15 des Verwaltungskostengesetzes in der bis zum 14. August 2013 geltenden Fassung erhoben.

(2) Für die Stundensätze nach Nummer 2 der Anlage 2 zu dieser Verordnung ist für jede angefangene Viertelstunde ein Viertel dieser Stundensätze zu berechnen. Werden öffentliche Leistungen durch Angehörige der zuständigen Behörde außerhalb der Behörde erbracht, so sind Gebühren ferner zu berechnen, die innerhalb der üblichen Arbeitszeit liegen oder von der zuständigen Behörde besonders abgegolten werden, sowie für Wartezeiten, die der Gebührenschuldner verursacht hat.

vorherige Änderung nächste Änderung

Anlage 2 (zu § 12) Kosten




Anlage 2 (zu § 12) Gebühren


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Kosten für Amtshandlungen nach § 22 Abs. 1 des Signaturgesetzes

1.1 Kosten nach § 22 Abs. 1 Nr. 1 des Signaturgesetzes

Kosten-

nummer | Amtshandlung | Euro



Gebühren für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen nach § 22 Absatz 1 des Signaturgesetzes

1.1 Gebühren nach § 22 Abs. 1 Nr. 1 des Signaturgesetzes

Gebühren-

nummer | Individuell zurechenbare öffentliche Leistung | Euro

1 | Prüfung und Erteilung einer Akkreditierung nach § 15 Abs. 1 des Signa-
turgesetzes | Gebühr nach
Zeitaufwand

2 | Ablehnung eines Antrages auf Akkreditierung nach § 15 Abs. 4 des
Signaturgesetzes oder Rücknahme oder Widerruf einer Akkreditierung
nach § 15 Abs. 5 des Signaturgesetzes | Gebühr nach
Zeitaufwand

3 | Vollständige oder teilweise Zurückweisung eines Widerspruchs im
Rahmen des Verfahrens nach § 15 Abs. 1 bis 6 des Signaturgesetzes | 2.500

4 | Überprüfung von Prüfberichten und Bestätigungen nach § 15 Abs. 2
des Signaturgesetzes | 3.500

5 | Maßnahmen im Falle des Widerrufs oder der Rücknahme einer Akkre-
ditierung oder im Falle der Einstellung der Tätigkeit eines akkreditierten
Zertifizierungsdiensteanbieters nach § 15 Abs. 6 des Signaturgesetzes | Gebühr nach
Zeitaufwand

6 | Prüfungen und andere Maßnahmen nach § 19 des Signaturgesetzes | Gebühr nach
Zeitaufwand

vorherige Änderung nächste Änderung


1.2 Kosten nach § 22 Abs. 1 Nr. 2 des Signaturgesetzes

Kosten-

nummer | Amtshandlung | Euro




1.2 Gebühren nach § 22 Abs. 1 Nr. 2 des Signaturgesetzes

Gebühren-

nummer | Individuell zurechenbare öffentliche Leistung | Euro

7 | Ausstellung eines qualifizierten Zertifikates sowie dessen Sperrung nach
§ 16 Abs. 1 des Signaturgesetzes | 500

8 | Ausstellung einer Bescheinigung nach § 16 Abs. 3 des Signaturgesetzes | 500

vorherige Änderung nächste Änderung


1.3 Kosten nach § 22 Abs. 1 Nr. 3 des Signaturgesetzes

Kosten-

nummer | Amtshandlung | Euro




1.3 Gebühren nach § 22 Abs. 1 Nr. 3 des Signaturgesetzes

Gebühren-

nummer | Individuell zurechenbare öffentliche Leistung | Euro

| Erteilung einer Anerkennung als Bestätigungsstelle oder Prüf- und
Bestätigungsstelle nach § 18 Abs. 1 des Signaturgesetzes nach |

9 | a) § 15 Abs. 2 des Signaturgesetzes | 2.500

10 | b) § 15 Abs. 7 des Signaturgesetzes | 2.500

11 | c) § 17 Abs. 3 des Signaturgesetzes | 1.000

| Ablehnung eines Antrages auf Anerkennung oder Rücknahme oder
Widerruf einer Anerkennung für Tätigkeiten nach |

12 | a) § 15 Abs. 2 des Signaturgesetzes | 2.500

13 | b) § 15 Abs. 7 des Signaturgesetzes | 2.500

14 | c) § 17 Abs. 4 des Signaturgesetzes | 1.000

15 | Vollständige oder teilweise Zurückweisung eines Widerspruchs im
Rahmen des Verfahrens nach § 18 Abs. 1 des Signaturgesetzes | 1.000

vorherige Änderung nächste Änderung


1.4 Kosten nach § 22 Abs. 1 Nr. 4 des Signaturgesetzes

Kosten-

nummer | Amtshandlung | Euro




1.4 Gebühren nach § 22 Abs. 1 Nr. 4 des Signaturgesetzes

Gebühren-

nummer | Individuell zurechenbare öffentliche Leistung | Euro

16 | Bearbeitung einer Anzeige nach § 4 Abs. 2 und 3 des Signaturgesetzes
und erstmalige Überprüfung der Einhaltung des Signaturgesetzes und
dieser Verordnung nach § 19 des Signaturgesetzes | Gebühr nach
Zeitaufwand

17 | Stichprobenartige Prüfungen im Rahmen der Aufsicht nach § 19 Abs. 1
des Signaturgesetzes im Falle der Feststellung eines Verstoßes gegen
die für den Betrieb eines Zertifizierungsdienstes maßgeblichen Vor-
schriften des Signaturgesetzes oder dieser Verordnung | Gebühr nach
Zeitaufwand

18 | Anlassbezogene Prüfungen und andere Maßnahmen nach § 19 Abs. 1
des Signaturgesetzes im Falle eines Verstoßes gegen die für den
Betrieb eines Zertifizierungsdienstes maßgeblichen Vorschriften des
Signaturgesetzes oder dieser Verordnung | Gebühr nach
Zeitaufwand

vorherige Änderung nächste Änderung


1.5 Kosten nach § 23 Abs. 1 des Signaturgesetzes

Kosten-

nummer | Amtshandlung | Euro




1.5 Gebühren nach § 23 Abs. 1 des Signaturgesetzes

Gebühren-

nummer | Individuell zurechenbare öffentliche Leistung | Euro

19 | Bearbeitung einer Anzeige nach § 18 Abs. 1 Satz 1 dieser Verordnung
einschließlich der Aufnahme in das Zertifikatsverzeichnis nach § 18
Abs. 1 Satz 4 dieser Verordnung | Gebühr nach
Zeitaufwand


2. Stundensätze und Km-Pauschale für Kfz-Einsatz

vorherige Änderung

Kosten-
nummer | Stundensatz/Km-Pauschale | Euro



Gebühren-
nummer | Stundensatz/Km-Pauschale | Euro

20 | Beamte des höheren Dienstes oder vergleichbare Angestellte | 125

21 | Beamte des gehobenen Dienstes oder vergleichbare Angestellte | 95

22 | Beamte des mittleren Dienstes oder vergleichbare Angestellte | 69

23 | Kraftfahrzeugeinsatz | 0,70
Euro/km