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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 02.09.2020 aufgehoben

§ 2 - Verordnung über den Ersatz von Aufwendungen der Kreditinstitute (KredInstAufwV k.a.Abk.)

§ 2 Vergütung für Vervielfältigungen



Soweit eine Gesellschaft einem Kreditinstitut die nach § 128 Abs. 1 des Aktiengesetzes an die Aktionäre weiterzugebenden Mitteilungen nicht rechtzeitig in der erforderlichen Anzahl zur Verfügung stellt, kann das Kreditinstitut für die Vervielfältigung von der Gesellschaft die übliche Vergütung verlangen.



 

Zitierungen von § 2 Verordnung über den Ersatz von Aufwendungen der Kreditinstitute

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 2 KredInstAufwV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in KredInstAufwV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 4 KredInstAufwV Umsatzsteuer
... hat Anspruch auf Ersatz der auf seine Kostenerstattung gemäß §§ 1 bis 3 entfallenden ...