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§ 5 - Verordnung über den Ersatz von Aufwendungen der Kreditinstitute (KredInstAufwV k.a.Abk.)

§ 5 Inkrafttreten, Außerkrafttreten



Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft; gleichzeitig tritt die Verordnung über den Ersatz von Aufwendungen der Kreditinstitute vom 18. Juni 1968 (BGBl. I S. 720), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 17. November 1987 (BGBl. I S. 2386) außer Kraft.