(1) Eine Bewilligung, die nach ihrem Inhalt der Berichtigung des Grundbuchs wegen eines Rechtes nach §
9 Abs. 1 des
Grundbuchbereinigungsgesetzes oder nach §
1 Satz 1 dieser Verordnung dient, muß mit der Erklärung eines Notars versehen sein, daß die Bewilligung auf einer Vereinbarung mit dem begünstigten Unternehmen beruht oder der Notar von dem Unternehmen innerhalb von drei Monaten seit einer Aufforderung einen Rechtsverzicht nach §
9 Abs. 6 Satz 1 des
Grundbuchbereinigungsgesetzes nicht erhalten hat.
(2) Der Antrag eines Versorgungsunternehmens nach §
9 Abs. 6 Satz 1 Halbsatz 2 des
Grundbuchbereinigungsgesetzes, ihm den Verzicht auf eine Dienstbarkeit zu bescheinigen, muß das betroffene Grundstück, Gebäudeeigentum oder Erbbaurecht in grundbuchmäßiger Form bezeichnen und die Erklärung enthalten, daß auf das Recht verzichtet werde. Die Behörde bescheinigt, daß das Recht infolge des Verzichts erloschen ist.
Artikel 2 G. v. 20.12.1993 BGBl. I S. 2182, 2192; zuletzt geändert durch Artikel 158 V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474