Änderung § 1 Rückversicherungs-Kapitalausstattungs-Verordnung vom 02.06.2007

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§ 1 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 02.06.2007 geltenden Fassung
§ 1 n.F. (neue Fassung)
in der am 02.06.2007 geltenden Fassung
durch Artikel 4 G. v. 28.05.2007 BGBl. I S. 923
(Textabschnitt unverändert)

§ 1


(Text alte Fassung)

Für die Berechnung und Höhe der Solvabilitätsspanne findet § 1 der Verordnung über die Kapitalausstattung von Versicherungsunternehmen vom 13. Dezember 1983 (BGBl. I S. 1451), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes zur Umsetzung aufsichtsrechtlicher Bestimmungen zur Sanierung und Liquidation von Versicherungsunternehmen und Kreditinstituten vom 10. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2478), entsprechende Anwendung.

(Text neue Fassung)

Für die Berechnung und Höhe der Solvabilitätsspanne findet § 1 der Verordnung über die Kapitalausstattung von Versicherungsunternehmen vom 13. Dezember 1983 (BGBl. I S. 1451) in der jeweils geltenden Fassung entsprechende Anwendung.




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