Auf Grund des §
1 Abs. 2 des
Auslandsunterhaltsgesetzes vom
19. Dezember 1986 (BGBl. I S. 2563) wird bekanntgemacht, daß die Gegenseitigkeit im Sinne dieses Gesetzes im Verhältnis zu folgenden Staaten verbürgt ist:
- 1.
- In den Vereinigten Staaten von Amerika:
Georgia
Idaho
Illinois
Maryland
South Dakota
Tennessee
- 2.
- In Kanada:
Yukon Territorium
- 3.
- Südafrika
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
20. Juli 1987 (BGBl. II S. 420).