Änderung § 19 BauPG vom 12.12.2012

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§ 19 BauPG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 12.12.2012 geltenden Fassung
§ 19 BauPG n.F. (neue Fassung)
in der am 12.12.2012 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 05.12.2012 BGBl. I S. 2449
 

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§ 19 (neu)


(Text neue Fassung)

§ 19 Antrag auf Notifizierung


vorherige Änderung

 


Dem Antrag auf Notifizierung nach Artikel 47 Absatz 1 der EU-Bauproduktenverordnung ist die in Artikel 47 Absatz 2 genannte Akkreditierungsurkunde der Deutschen Akkreditierungsstelle GmbH beizufügen.

 



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