(2) Darüber hinaus werden Gebühren und Auslagen erhoben, wenn ein Antrag auf Vornahme einer individuell zurechenbaren öffentlichen Leistung zurückgenommen wird, nachdem mit der sachlichen Bearbeitung begonnen, die individuell zurechenbare öffentliche Leistung aber noch nicht beendet ist.
(3) Gebühren und Auslagen werden auch erhoben, wenn gegen eine gebührenpflichtige individuell zurechenbare öffentliche Leistung Widerspruch eingelegt und dieser zurückgewiesen oder nach Beginn der sachlichen Bearbeitung vom Antragsteller zurückgenommen wird. Dies gilt nicht, wenn der Widerspruch nur deshalb keinen Erfolg hat, weil die Verletzung einer Verfahrens- oder Formvorschrift nach §
45 Verwaltungsverfahrensgesetz unbeachtlich ist.
(4) Die gebührenpflichtigen individuell zurechenbaren öffentlichen Leistungen im einzelnen und die Gebührensätze ergeben sich aus dem anliegenden Gebührenverzeichnis, soweit nichts anderes bestimmt ist. Neben den Gebühren werden Auslagen gesondert erhoben.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
G. v. 09.12.2006 BGBl. I S. 2833, 2007 I S. 691
V. v. 02.06.2016 BGBl. I S. 1257, 1728
Zweite Verordnung zur Änderung der Kostenverordnung zum Bundeswasserstraßengesetz
V. v. 17.05.2017 BGBl. I S. 1436
Artikel 1 2. WaStrG-KostVÄndV ... (BGBl. I S. 1257) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst: „Anlage (zu § 1 Absatz 4 ) Gebührenverzeichnis Lfd. Nr. ... zurechenbaren öffentlichen Leistung, soweit nicht speziell geregelt § 1 Absatz 2 WaStrG-KostV bis zu 75 v. H. der Gebühr, die für die ... eines solchen Widerspruchs nach Beginn der sachlichen Bearbeitung § 1 Absatz 3 WaStrG-KostV 60 Euro bis zu dem Betrag, der für die Vornahme der ...