Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 22.06.2012 aufgehoben
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§ 1 - Fahrlehrer-Ausbildungsordnung (FahrlAusbO)

Artikel 2 V. v. 18.08.1998 BGBl. I S. 2307, 2321; aufgehoben durch § 4 V. v. 19.06.2012 BGBl. I S. 1307
Geltung ab 01.01.1999; FNA: 9231-7-6 Allgemeines Straßenverkehrsrecht
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§ 1 Ort der Ausbildung



Die Ausbildung zum Fahrlehrer erfolgt in einer amtlich anerkannten Fahrlehrerausbildungsstätte und in einer Ausbildungsfahrschule. Die Regelung des § 30 Abs. 2 des Fahrlehrergesetzes bleibt unberührt.

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