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Änderung § 4 STzV vom 01.01.2016

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§ 4 STzV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2016 geltenden Fassung
§ 4 STzV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2016 geltenden Fassung
durch Artikel 7 G. v. 13.05.2015 BGBl. I S. 706

(Textabschnitt unverändert)

§ 4 Zuständigkeit für die Entscheidung


(1) Über einen Antrag auf Bewilligung einer Teilzeitbeschäftigung entscheidet das Bundesministerium der Verteidigung für alle Soldatinnen und Soldaten, für die es als Entlassungsdienststelle zuständig ist.

(2) Im Übrigen entscheidet die Entlassungsdienststelle über einen Antrag aus dem Kreis des Personals, für das sie zuständig ist.

(Text alte Fassung)

(3) Die Zuständigkeit nach den Absätzen 1 und 2 gilt entsprechend für die Entscheidung über

(Text neue Fassung)

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für die Entscheidung über

1. die Verlängerung,

2. die Änderung und

3. den Widerruf der Bewilligung sowie

4. die vorzeitige Beendigung

einer Teilzeitbeschäftigung.