Änderung § 9 STzV vom 01.01.2016

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§ 9 STzV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2016 geltenden Fassung
§ 9 STzV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2016 geltenden Fassung
durch Artikel 7 G. v. 13.05.2015 BGBl. I S. 706

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 9 Inkrafttreten


(Text neue Fassung)

§ 9 Zusammenfassung der Freistellung von der Arbeit


vorherige Änderung

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.



1 Bei einer Teilzeitbeschäftigung können Freistellungszeiten zu Freistellungsphasen von bis zu drei Monaten zusammengefasst werden (Blockmodell), sofern dem keine dienstlichen Gründe entgegenstehen. 2 Wird die Freistellungsphase an das Ende der bewilligten Teilzeitbeschäftigung gelegt, können Freistellungszeiten von bis zu einem Jahr zusammengefasst werden. 3 Satz 2 gilt nicht, wenn die Freistellungsphase ganz oder teilweise in die letzten drei Jahre vor Erreichen der besonderen Altersgrenze (§ 45 Absatz 2 des Soldatengesetzes) fallen würde.




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