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Änderung § 12 MMilchBV vom 18.03.2009

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§ 12 MMilchBV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 18.03.2009 geltenden Fassung
§ 12 MMilchBV n.F. (neue Fassung)
in der am 18.03.2009 geltenden Fassung
durch Artikel 2 V. v. 10.03.2009 BGBl. I S. 491
 

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 12 Kosten


(Text neue Fassung)

§ 12 (weggefallen)


vorherige Änderung

Soweit auf Grund von in § 1 genannten Rechtsakten für die amtliche Überwachung Proben entnommen oder Warenuntersuchungen veranlaßt werden, sind den nach § 2 zuständigen Stellen die entstandenen Auslagen für die Verpackung und die Beförderung der Proben sowie für die Warenuntersuchungen zu erstatten. Kostenschuldner ist, wer den Antrag auf Beihilfe gestellt hat.



 
 

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