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Änderung § 1 MMilchBV vom 22.12.2011

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§ 1 MMilchBV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 22.12.2011 geltenden Fassung
§ 1 MMilchBV n.F. (neue Fassung)
in der am 22.12.2011 geltenden Fassung
durch Artikel 24 V. v. 13.12.2011 BGBl. I S. 2720
(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 05.06.2015) 
(Textabschnitt unverändert)

§ 1 Anwendungsbereich


(Text alte Fassung)

Die Vorschriften dieser Verordnung gelten für die Durchführung der Rechtsakte des Rates und der Kommission der Europäischen Gemeinschaften hinsichtlich

(Text neue Fassung)

Die Vorschriften dieser Verordnung gelten für die Durchführung der Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaften oder der Europäischen Union hinsichtlich

1. der Gewährung von Beihilfen für

a) Magermilch, konzentrierte Magermilch und Buttermilch (Magermilch) für Futterzwecke,

b) Magermilchpulver und Buttermilchpulver (Magermilchpulver) für Futterzwecke,

c) zu Mischfutter verarbeitete Magermilch,

d) Magermilchpulver, das im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaates denaturiert oder zu Mischfutter verarbeitet wird;

2. der Wiedereinziehung der Beihilfen für Magermilchpulver für Futterzwecke und für zu Mischfutter verarbeitete Magermilch bei der Ausfuhr nach dritten Ländern.



(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 05.06.2015) 

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