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Änderung § 3 PhysTh-APrV vom 01.01.2014

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§ 3 PhysTh-APrV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2014 geltenden Fassung
§ 3 PhysTh-APrV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2014 geltenden Fassung
durch Artikel 13 V. v. 02.08.2013 BGBl. I S. 3005
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 3 Prüfungsausschuß


(1) Bei jeder Schule wird ein Prüfungsausschuß gebildet, der aus folgenden Mitgliedern besteht:

(Text alte Fassung)

1. einem Medizinalbeamten der zuständigen Behörde oder einem von der zuständigen Behörde mit der Wahrnehmung dieser Aufgabe Beauftragten als Vorsitzenden,

(Text neue Fassung)

1. einem fachlich geeigneten Vertreter der zuständigen Behörde oder einer von der zuständigen Behörde mit der Wahrnehmung dieser Aufgabe betrauten fachlich geeigneten Person als Vorsitzender,

2. einem Beauftragten der Schulverwaltung, wenn die Schule nach den Schulgesetzen eines Landes der staatlichen Aufsicht durch die Schulverwaltung untersteht,

3. folgenden Fachprüfern:

a) mindestens einem Arzt,

b) mindestens einem an der Schule unterrichtenden Physiotherapeuten oder Krankengymnasten oder einem Diplom-Medizinpädagogen oder Medizinpädagogen mit einer abgeschlossenen Ausbildung als Physiotherapeut,

c) weiteren an der Schule tätigen Unterrichtskräften entsprechend den zu prüfenden Fächern;

dem Prüfungsausschuß sollen diejenigen Fachprüfer angehören, die den Prüfling in dem Prüfungsfach überwiegend ausgebildet haben.

(2) Die zuständige Behörde kann abweichend von Absatz 1 Nr. 1 einen dem Prüfungsausschuß angehörenden Beauftragten der Schulverwaltung zum Vorsitzenden bestellen.

(3) Jedes Mitglied des Prüfungsausschusses hat einen oder mehrere Stellvertreter. Die zuständige Behörde bestellt den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses und nach Anhörung der Schulleitung die Fachprüfer und deren Stellvertreter für die einzelnen Fächer.

(4) Die zuständige Behörde kann Sachverständige und Beobachter zur Teilnahme an allen Prüfungsvorgängen entsenden.