Abschnitt 2 - Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Physiotherapeuten (PhysTh-APrV)

V. v. 06.12.1994 BGBl. I S. 3786; zuletzt geändert durch Artikel 10 V. v. 07.06.2023 BGBl. 2023 I Nr. 148
Geltung ab 21.12.1994; FNA: 2124-20-2 Hebammen und Heilhilfsberufe
| |
Abschnitt 2 Prüfungsbestimmungen für die Ausbildung zum Physiotherapeuten nach § 1 Abs. 1
§ 12 Schriftlicher Teil der Prüfung
§ 13 Mündlicher Teil der Prüfung
§ 14 Praktischer Teil der Prüfung

Abschnitt 2 Prüfungsbestimmungen für die Ausbildung zum Physiotherapeuten nach § 1 Abs. 1

§ 12 Schriftlicher Teil der Prüfung


§ 12 hat 1 frühere Fassung und wird in 6 Vorschriften zitiert

(1) 1Der schriftliche Teil der Prüfung erstreckt sich auf folgende Fächergruppen:

1.
Berufs-, Gesetzes- und Staatskunde; Psychologie/Pädagogik/Soziologie;

2.
Angewandte Physik und Biomechanik; Trainingslehre; Bewegungslehre;

3.
Prävention und Rehabilitation; Methodische Anwendung der Physiotherapie in den medizinischen Fachgebieten;

4.
Spezielle Krankheitslehre.

2Der Prüfling hat in den vier Fächergruppen in jeweils einer Aufsichtsarbeit schriftlich gestellte Fragen zu beantworten. 3Die Aufsichtsarbeit in der Fächergruppe 1 dauert 45 Minuten, in der Fächergruppe 2 90 Minuten, in der Fächergruppe 3 180 Minuten und in der Fächergruppe 4 90 Minuten. 4Der schriftliche Teil der Prüfung ist an zwei Tagen durchzuführen. 5Die Aufsichtsführenden werden von der Schulleitung bestellt.

(2) 1Die Aufgaben für die Aufsichtsarbeiten werden von dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses auf Vorschlag der Schule ausgewählt. 2Jede Aufsichtsarbeit ist von zwei Fachprüfern zu benoten. 3Aus den Noten der Fachprüfer bildet der Vorsitzende des Prüfungsausschusses die Note für die einzelne Aufsichtsarbeit als das arithmetische Mittel der Noten der einzelnen Fachprüfer sowie aus den Noten der vier Aufsichtsarbeiten die Prüfungsnote für den schriftlichen Teil der Prüfung als das arithmetische Mittel der Noten der einzelnen Aufsichtsarbeiten unter Berücksichtigung ihres zeitlichen Umfangs. 4Die Berechnung erfolgt auf zwei Stellen nach dem Komma ohne Rundung. 5Dem berechneten Zahlenwert ist die entsprechende Note nach § 6 zuzuordnen. 6Der schriftliche Teil der Prüfung ist bestanden, wenn jede der vier Aufsichtsarbeiten mindestens mit "ausreichend" benotet wird.


Text in der Fassung des Artikels 10 Heilberufe-Prüfungsrechtmodernisierungsverordnung V. v. 7. Juni 2023 BGBl. 2023 I Nr. 148 m.W.v. 1. Oktober 2023

Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben

§ 13 Mündlicher Teil der Prüfung


§ 13 hat 1 frühere Fassung und wird in 5 Vorschriften zitiert

(1) 1Der mündliche Teil der Prüfung erstreckt sich auf folgende Fächer:

1.
Anatomie,

2.
Physiologie,

3.
Spezielle Krankheitslehre.

2Die Prüflinge werden einzeln oder in Gruppen bis zu fünf geprüft. 3In den Fächern Nummer 1 und 3 soll der Prüfling nicht länger als dreißig Minuten, in Fach Nummer 2 nicht länger als fünfzehn Minuten geprüft werden.

(2) 1Jedes Fach wird von zwei Fachprüfern abgenommen und benotet. 2Der Vorsitzende ist berechtigt, am mündlichen Teil der Prüfung teilzunehmen; ihm steht kein Fragerecht zu. 3Aus den Noten der Fachprüfer bildet der Vorsitzende die Note für jedes Fach als das arithmetische Mittel der Noten der beiden Fachprüfer sowie die Prüfungsnote für den mündlichen Teil der Prüfung als das arithmetische Mittel der Noten der einzelnen Fächer. 4Die Berechnung erfolgt auf zwei Stellen nach dem Komma ohne Rundung. 5Dem berechneten Zahlenwert ist die entsprechende Note nach § 6 zuzuordnen. 6Der mündliche Teil der Prüfung ist bestanden, wenn jedes Fach mindestens mit "ausreichend" benotet wird.

(3) Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses kann auf begründeten Antrag die Anwesenheit von Zuhörern beim mündlichen Teil der Prüfung gestatten.


Text in der Fassung des Artikels 10 Heilberufe-Prüfungsrechtmodernisierungsverordnung V. v. 7. Juni 2023 BGBl. 2023 I Nr. 148 m.W.v. 1. Oktober 2023

Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben

§ 14 Praktischer Teil der Prüfung


§ 14 hat 1 frühere Fassung und wird in 3 Vorschriften zitiert

(1) Der praktische Teil der Prüfung erstreckt sich auf folgende Fächergruppen:

1.
a)
Krankengymnastische Behandlungstechniken: der Prüfling hat mindestens drei spezifische krankengymnastische Behandlungstechniken am Probanden auszuführen und zu erklären;

b)
Bewegungserziehung: der Prüfling hat eine krankengymnastische Gruppenbehandlung mit mindestens sechs Teilnehmern diagnosebezogen anzuleiten;

2.
a)
Massagetherapie: der Prüfling hat aufgrund der Vorgaben des Fachprüfers mindestens eine Behandlungstechnik am Probanden auszuführen und zu erklären;

b)
Elektro-, Licht- und Strahlentherapie: der Prüfling hat aufgrund der Vorgaben des Fachprüfers mindestens eine Behandlungstechnik am Probanden auszuführen und zu erklären;

c)
Hydro-, Balneo-, Thermo- und Inhalationstherapie: der Prüfling hat aufgrund der Vorgaben des Fachprüfers mindestens eine Behandlungstechnik am Probanden auszuführen und zu erklären;

3.
Methodische Anwendung der Physiotherapie in den medizinischen Fachgebieten:

der Prüfling hat an einem Patienten aus den medizinischen Fachgebieten Chirurgie oder Orthopädie sowie an einem Patienten aus den medizinischen Fachgebieten Innere Medizin, Neurologie, Gynäkologie oder Pädiatrie je eine Befunderhebung durchzuführen, zu bewerten, zu dokumentieren und den Therapieplan mit Behandlungsziel und Behandlungsschwerpunkt zu erstellen sowie auf dieser Grundlage geeignete Behandlungstechniken durchzuführen.

(2) 1Der praktische Teil der Prüfung wird in jedem einzelnen Fach von zwei Fachprüfern, darunter mindestens einem Fachprüfer nach § 3 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe b, abgenommen und benotet. 2Der Vorsitzende ist berechtigt, an der Prüfung teilzunehmen; ihm steht kein Fragerecht zu. 3Aus den Noten der Fachprüfer bildet der Vorsitzende des Prüfungsausschusses die Note für jedes Fach als das arithmetische Mittel der Noten der einzelnen Fachprüfer. 4Aus den Noten der Fächer bildet der Vorsitzende des Prüfungsausschusses die Note für die jeweilige Fächergruppe als das arithmetische Mittel der Noten der einzelnen Fächer sowie aus den Noten der drei Fächergruppen die Prüfungsnote für den praktischen Teil der Prüfung als das arithmetische Mittel der Noten der drei Fächergruppen. 5Die Berechnung erfolgt auf zwei Stellen nach dem Komma ohne Rundung. 6Dem berechneten Zahlenwert ist die entsprechende Note nach § 6 zuzuordnen. 7Der praktische Teil der Prüfung ist bestanden, wenn jede Fächergruppe mindestens mit "ausreichend" und dabei kein Fach schlechter als "mangelhaft" benotet wird.

(3) Der praktische Teil der Prüfung soll innerhalb von vier Wochen abgeschlossen sein.


Text in der Fassung des Artikels 10 Heilberufe-Prüfungsrechtmodernisierungsverordnung V. v. 7. Juni 2023 BGBl. 2023 I Nr. 148 m.W.v. 1. Oktober 2023



Vorschriftensuche

Ihr Rechtsradar

Verpassen Sie keine gesetzlichen Änderungen

Sie werden über jede verkündete oder in Kraft tretende Änderung per Mail informiert, sofort, wöchentlich oder in dem Intervall, das Sie gewählt haben.

Auf Wunsch werden Sie zusätzlich im konfigurierten Abstand vor Inkrafttreten erinnert.

Stellen Sie Ihr Paket zu überwachender Vorschriften beliebig zusammen.

Weitere Vorteile:

Konsolidierte Vorschriften selbst bei Inkrafttreten "am Tage nach der Verkündung", Synopse zu jeder Änderungen, Begründungen des Gesetzgebers

Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben
Menü: Normalansicht | Start | Suchen | Sachgebiete | Aktuell | Verkündet | Web-Plugin | Über buzer.de | Qualität | Kontakt | Support | Werbung | Datenschutz, Impressum
informiert bleiben: Updates | Web-Widget | RSS-Feed