Liegen die Voraussetzungen nach §
2 Abs. 1 des
Masseur- und Physiotherapeutengesetzes für die Erteilung der Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnung nach §
1 Nr. 2 des Gesetzes vor, so stellt die zuständige Behörde die Erlaubnisurkunde nach dem Muster der Anlage
6 aus.