Die Verfolgungsverjährung für der deutschen Gerichtsbarkeit unterliegende Straftaten (§
78 des
Strafgesetzbuches) ruht in den Fällen des §
78 Abs. 3 Nr. 1 bis 3 des
Strafgesetzbuches ab der Übergabe der Person an den durch das Römische Statut des Internationalen Strafgerichtshofes vom 17. Juli 1998 (BGBl. 2000 II S. 1393) errichteten Internationalen Strafgerichtshof oder den Vollstreckungsstaat bis zur ihrer Rückgabe an die deutschen Behörden oder ihre Freilassung durch den Gerichtshof oder den Vollstreckungsstaat.