Für die Anwendung der §§
331 bis 336,
338 des
Strafgesetzbuches auf eine Bestechungshandlung, die sich auf eine künftige richterliche Handlung oder Diensthandlung bezieht, stehen gleich:
- 1.
- einem Richter:
ein Richter des Internationalen Strafgerichtshofes,
- 2.
- einem sonstigen Amtsträger:
ein Amtsträger und ein sonstiger Bediensteter des Internationalen Strafgerichtshofes.