Die Verfolgungsverjährung für der deutschen Gerichtsbarkeit unterliegende Straftaten (§
78 des
Strafgesetzbuches) ruht in den Fällen des §
78 Abs. 3 Nr. 1 bis 3 des
Strafgesetzbuches ab der Übergabe der Person an den durch das Römische Statut des Internationalen Strafgerichtshofes vom 17. Juli 1998 (BGBl. 2000 II S. 1393) errichteten Internationalen Strafgerichtshof oder den Vollstreckungsstaat bis zur ihrer Rückgabe an die deutschen Behörden oder ihre Freilassung durch den Gerichtshof oder den Vollstreckungsstaat.
Für die Anwendung der §§
331 bis 336,
338 des
Strafgesetzbuches auf eine Bestechungshandlung, die sich auf eine künftige richterliche Handlung oder Diensthandlung bezieht, stehen gleich:
- 1.
- einem Richter:
ein Richter des Internationalen Strafgerichtshofes,
- 2.
- einem sonstigen Amtsträger:
ein Amtsträger und ein sonstiger Bediensteter des Internationalen Strafgerichtshofes.