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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 14.06.2021 aufgehoben

§ 19 - Volkszählungsgesetz 1987 (VZG 1987 k.a.Abk.)

G. v. 08.11.1985 BGBl. I S. 2078; aufgehoben durch Artikel 5 G. v. 09.06.2021 BGBl. I S. 1649
Geltung ab 15.11.1985; FNA: 29-20 Statistik
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§ 19 Finanzzuweisung



Der Bund gewährt den Ländern zum Ausgleich der Mehrbelastungen, die ihnen und den Gemeinden durch dieses Gesetz auferlegt werden, eine Finanzzuweisung in Höhe von 4,50 Deutsche Mark je Einwohner. Maßgebend ist die Bevölkerungszahl, die das Statistische Bundesamt für den 25. Mai 1987 feststellt. Die Finanzzuweisung ist in zwei Teilbeträgen, am 1. Juli 1987 und am 1. Juli 1988, zu zahlen.

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