Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.12.2015 aufgehoben
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§ 7 - Sachverständigenprüfverordnung (SachvPrüfV)

V. v. 19.04.2002 BGBl. I S. 1456, 1573; aufgehoben durch Artikel 1 Nr. 7 V. v. 16.12.2015 BGBl. I S. 2345
Geltung ab 30.04.2002; FNA: 7631-1-33 Versicherungsaufsichtsrecht
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§ 7 Einreichung bei der Aufsichtsbehörde


§ 7 wird in 1 Vorschrift zitiert

Der Vorstand hat den Bericht des Sachverständigen unverzüglich nach Erhalt, spätestens acht Monate nach Schluss des letzten Geschäftsjahres im Prüfungszeitraum, in doppelter Ausfertigung der Aufsichtsbehörde einzureichen.

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Zitierungen von § 7 SachvPrüfV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 7 SachvPrüfV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SachvPrüfV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 1 SachvPrüfV Anwendungsbereich, Prüfungszeitraum
... nach der vorliegenden Verordnung. Für die Vorlage dieses Prüfungsberichtes gilt § 7 entsprechend. Die Befugnis der Aufsichtsbehörde nach Absatz 2 Satz 1, eine Prüfung nach ...


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