Für die Vertretung des Dienstherrn bei Klagen der Beamtinnen und Beamten sowie der Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamten gegen Disziplinarentscheidungen der Stelleninhaber mit den Befugnissen eines Dienstvorgesetzten gilt Abschnitt II der
Anordnung zur Übertragung von Zuständigkeiten für den Erlass von Widerspruchsbescheiden und die Vertretung des Dienstherrn bei Klagen aus dem Beamtenverhältnis im Bereich der Deutschen Post AG vom 30. Juni 1999 (BGBl. I S. 1726) mit der Maßgabe, dass die Befugnis der Stelle obliegt, die nach Abschnitt IV dieser Anordnung zum Erlass von Widerspruchsbescheiden in Verfahren gegen Beamtinnen und Beamte sowie Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamte befugt ist.