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Änderung IV. Anordnung zur Übertragung disziplinarrechtlicher Befugnisse im Bereich der Deutschen Post AG vom 01.08.2007

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IV. a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.08.2007 geltenden Fassung
IV. n.F. (neue Fassung)
in der am 01.08.2007 geltenden Fassung
durch Anordnung A. v. 10.10.2007 BGBl. 2008 I S. 1769
 

(Textabschnitt unverändert)

IV. Erlass von Widerspruchsbescheiden


(Text alte Fassung)

Die Befugnis zum Erlass von Widerspruchsbescheiden in Disziplinarverfahren gegen Beamtinnen und Beamte sowie Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamte wird gemäß § 42 Abs. 1 Satz 2 des Bundesdisziplinargesetzes der Service Niederlassung Personalrecht in Dortmund übertragen.

(Text neue Fassung)

Die Befugnis zum Erlass von Widerspruchsbescheiden in Disziplinarverfahren gegen Beamtinnen und Beamte sowie Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamte wird gemäß § 42 Abs. 1 Satz 2 des Bundesdisziplinargesetzes der Service Niederlassung HR Deutschland in Köln übertragen.

 

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