Gemäß §
1 Abs. 4 Satz 1 des
Postpersonalrechtsgesetzes in der ab 1. Januar 2002 geltenden Fassung des Artikels 24 des Gesetzes vom 9. Juli 2001 (BGBl. I S. 1510) in Verbindung mit Abschnitt I der Anordnung des Bundesministeriums der Finanzen zur Übertragung dienstrechtlicher Zuständigkeiten für den Bereich der Deutschen Post AG vom 24. Juni 1999 (BGBl. I S. 1583) wird angeordnet:
Die Befugnis zur Festsetzung der Kürzung von Dienstbezügen bis zum Höchstmaß wird gemäß §
33 Abs. 5 des
Bundesdisziplinargesetzes den Stelleninhabern mit den Befugnissen eines Dienstvorgesetzten nach Abschnitt I Nr. 2 der Anordnung des Bundesministeriums der Finanzen vom 24. Juni 1999 für die ihnen nachgeordneten Beamtinnen und Beamten der Besoldungsgruppen A 1 bis A 13 (gehobener Dienst) übertragen.
Die Befugnis zur Erhebung der Disziplinarklage wird gemäß §
34 Abs. 2 Satz 2 des
Bundesdisziplinargesetzes den Stelleninhabern nach Abschnitt I dieser Anordnung für die ihnen nachgeordneten Beamtinnen und Beamten der Besoldungsgruppen A 1 bis A 13 (gehobener Dienst) übertragen.
Die Ausübung der Disziplinarbefugnisse wird gemäß §
84 Satz 2 des
Bundesdisziplinargesetzes für die Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamten der Service Niederlassung HR Deutschland in Köln übertragen.
Die Befugnis zum Erlass von Widerspruchsbescheiden in Disziplinarverfahren gegen Beamtinnen und Beamte sowie Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamte wird gemäß §
42 Abs. 1 Satz 2 des
Bundesdisziplinargesetzes der Service Niederlassung HR Deutschland in Köln übertragen.
Für die Vertretung des Dienstherrn bei Klagen der Beamtinnen und Beamten sowie der Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamten gegen Disziplinarentscheidungen der Stelleninhaber mit den Befugnissen eines Dienstvorgesetzten gilt Abschnitt II der
Anordnung zur Übertragung von Zuständigkeiten für den Erlass von Widerspruchsbescheiden und die Vertretung des Dienstherrn bei Klagen aus dem Beamtenverhältnis im Bereich der Deutschen Post AG vom 30. Juni 1999 (BGBl. I S. 1726) mit der Maßgabe, dass die Befugnis der Stelle obliegt, die nach Abschnitt IV dieser Anordnung zum Erlass von Widerspruchsbescheiden in Verfahren gegen Beamtinnen und Beamte sowie Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamte befugt ist.
Wir behalten uns vor, die nach den Abschnitten I bis V übertragenen Befugnisse im Einzelfall wieder an uns zu ziehen.
Diese Anordnung tritt am 1. Januar 2002 in Kraft.