(1) Wer einen Vorteil aus der Durchführung der Verbandsaufgabe zu erwarten oder wer Maßnahmen des Verbands zu dulden hat, hat Anspruch auf Aufnahme als Verbandsmitglied in einen bestehenden Verband. Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand.
(2) Die Aufsichtsbehörde kann, soweit dies zur ordnungsgemäßen Erfüllung der Verbandsaufgaben erforderlich ist, Personen, die die in §
8 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 genannten Voraussetzungen erfüllen, gegen ihren Willen zur Mitgliedschaft in einem bestehenden Verband heranziehen oder eine bestehende Mitgliedschaft erweitern.
§ 25 WVG Verfahren ... Vor einer Entscheidung nach den §§ 23 und 24 sind im Fall des a) § 23 Abs. 1 die Verbandsversammlung oder ... Entscheidung nach den §§ 23 und 24 sind im Fall des a) § 23 Abs. 1 die Verbandsversammlung oder der Verbandsausschuß, b) § ... Abs. 1 die Verbandsversammlung oder der Verbandsausschuß, b) § 23 Abs. 2 der Vorstand sowie die künftigen Verbandsmitglieder c) § ...