§ 23 - Wasserverbandsgesetz (WVG)

G. v. 12.02.1991 BGBl. I S. 405; zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 15.05.2002 BGBl. I S. 1578
Geltung ab 01.05.1991; FNA: 753-11 Wasserwirtschaft
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§ 23 Begründung und Erweiterung der Mitgliedschaft bei bestehenden Verbänden


§ 23 wird in 2 Vorschriften zitiert

(1) Wer einen Vorteil aus der Durchführung der Verbandsaufgabe zu erwarten oder wer Maßnahmen des Verbands zu dulden hat, hat Anspruch auf Aufnahme als Verbandsmitglied in einen bestehenden Verband. Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand.

(2) Die Aufsichtsbehörde kann, soweit dies zur ordnungsgemäßen Erfüllung der Verbandsaufgaben erforderlich ist, Personen, die die in § 8 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 genannten Voraussetzungen erfüllen, gegen ihren Willen zur Mitgliedschaft in einem bestehenden Verband heranziehen oder eine bestehende Mitgliedschaft erweitern.

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Zitierungen von § 23 WVG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 23 WVG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in WVG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 22 WVG Mitgliedschaft
... sind - vorbehaltlich der Regelungen in den §§ 23 und 24 - die Beteiligten, die der Errichtung des Verbands zugestimmt haben oder die zur ...
§ 25 WVG Verfahren
... Vor einer Entscheidung nach den §§ 23 und 24 sind im Fall des a) § 23 Abs. 1 die Verbandsversammlung oder ... Entscheidung nach den §§ 23 und 24 sind im Fall des a) § 23 Abs. 1 die Verbandsversammlung oder der Verbandsausschuß, b) § ... Abs. 1 die Verbandsversammlung oder der Verbandsausschuß, b) § 23 Abs. 2 der Vorstand sowie die künftigen Verbandsmitglieder c) § ...


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