Erster Abschnitt - Wasserverbandsgesetz (WVG)

G. v. 12.02.1991 BGBl. I S. 405; zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 15.05.2002 BGBl. I S. 1578
Geltung ab 01.05.1991; FNA: 753-11 Wasserwirtschaft
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Fünfter Teil Satzungsänderung sowie Umgestaltung und Auflösung des Verbands
Erster Abschnitt Satzungsänderung
§ 58 Änderung der Satzung
§ 59 Satzungsänderung durch die Aufsichtsbehörde

Fünfter Teil Satzungsänderung sowie Umgestaltung und Auflösung des Verbands

Erster Abschnitt Satzungsänderung

§ 58 Änderung der Satzung


§ 58 wird in 3 Vorschriften zitiert

(1) Für Beschlüsse zur Änderung der Satzung genügt die Mehrheit der anwesenden Stimmen, soweit in der Satzung nichts anderes bestimmt ist. Der Beschluß über eine Änderung der Aufgabe des Verbands bedarf einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Stimmen.

(2) Die Änderung der Satzung bedarf der Genehmigung durch die Aufsichtsbehörde. Sie ist von der Aufsichtsbehörde öffentlich bekanntzumachen und tritt mit der Bekanntmachung in Kraft, wenn nicht ein anderer Zeitpunkt festgelegt ist.

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§ 59 Satzungsänderung durch die Aufsichtsbehörde


§ 59 wird in 2 Vorschriften zitiert

(1) Die Aufsichtsbehörde kann eine Änderung der Satzung aus Gründen des öffentlichen Interesses fordern.

(2) Kommt der Verband der Forderung innerhalb einer bestimmten Frist nicht nach, kann die Aufsichtsbehörde die Satzung ändern. § 58 Abs. 2 Satz 2 gilt auch für diesen Fall.



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