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Änderung § 2 ZKBSV vom 08.09.2015

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§ 2 ZKBSV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 08.09.2015 geltenden Fassung
§ 2 ZKBSV n.F. (neue Fassung)
in der am 08.09.2015 geltenden Fassung
durch Artikel 56 V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474
(heute geltende Fassung) 

(Textabschnitt unverändert)

§ 2 Berufung der Mitglieder


(Text alte Fassung)

(1) Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz beruft gemäß § 4 Abs. 2 des Gentechnikgesetzes die Mitglieder und die stellvertretenden Mitglieder im Benehmen mit den Landesregierungen. Bei den Berufungen nach § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 des Gentechnikgesetzes sind Vorschläge des Wissenschaftsrates, bei Berufungen nach § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 des Gentechnikgesetzes Vorschläge aus den dort genannten Bereichen einzuholen.

(2) Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz macht die Namen der Mitglieder und der stellvertretenden Mitglieder im Bundesanzeiger bekannt.

(Text neue Fassung)

(1) Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft beruft gemäß § 4 Abs. 2 des Gentechnikgesetzes die Mitglieder und die stellvertretenden Mitglieder im Benehmen mit den Landesregierungen. Bei den Berufungen nach § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 des Gentechnikgesetzes sind Vorschläge des Wissenschaftsrates, bei Berufungen nach § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 des Gentechnikgesetzes Vorschläge aus den dort genannten Bereichen einzuholen.

(2) Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft macht die Namen der Mitglieder und der stellvertretenden Mitglieder im Bundesanzeiger bekannt.

(heute geltende Fassung)