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Änderung § 15 ZKBSV vom 08.09.2015

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§ 15 ZKBSV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 08.09.2015 geltenden Fassung
§ 15 ZKBSV n.F. (neue Fassung)
in der am 08.09.2015 geltenden Fassung
durch Artikel 56 V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474
(heute geltende Fassung) 

(Textabschnitt unverändert)

§ 15 Tätigkeitsbericht und Unterrichtung der Öffentlichkeit


(Text alte Fassung)

(1) Die Kommission erstellt einen jährlichen Tätigkeitsbericht, der vom Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz veröffentlicht wird.

(Text neue Fassung)

(1) Die Kommission erstellt einen jährlichen Tätigkeitsbericht, der vom Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft veröffentlicht wird.

(2) Die Kommission kann der Öffentlichkeit in geeigneter Weise über Stellungnahmen von allgemeiner Bedeutung berichten, jedoch nicht vor Abschluß des jeweiligen Verfahrens nach dem Gentechnikgesetz.



(heute geltende Fassung) 

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