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Synopse aller Änderungen der ZKBSV am 01.03.2021

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 1. März 2021 durch Artikel 2 der GenTSNOV geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der ZKBSV.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

ZKBSV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.03.2021 geltenden Fassung
ZKBSV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.03.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 2 V. v. 12.08.2019 BGBl. I S. 1235
(heute geltende Fassung) 
(Textabschnitt unverändert)

§ 1 Aufgaben


(1) Die Zentrale Kommission für die Biologische Sicherheit (Kommission) prüft und bewertet sicherheitsrelevante Fragen nach den Vorschriften des Gentechnikgesetzes, gibt hierzu Empfehlungen und berät die Bundesregierung und die Länder in sicherheitsrelevanten Fragen der Gentechnik.

(2) 1 Die Kommission gibt gegenüber der nach dem Gentechnikgesetz zuständigen Behörde Stellungnahmen nach den Vorschriften dieser Verordnung ab, insbesondere

1. zur Sicherheitseinstufung der vorgesehenen gentechnischen Arbeiten und zu den erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen gemäß § 7 des Gentechnikgesetzes und

2. zu den möglichen Gefahren für die in § 1 Nr. 1 des Gentechnikgesetzes genannten Rechtsgüter durch eine Freisetzung oder das Inverkehrbringen gentechnisch veränderter Organismen.

(Text alte Fassung) nächste Änderung

2 Die Kommission veröffentlicht allgemeine Stellungnahmen zu häufig durchgeführten gentechnischen Arbeiten mit den jeweils zugrunde liegenden Kriterien der Vergleichbarkeit im Bundesanzeiger und gibt nach § 6 Abs. 3 Satz 2 der Gentechnik-Sicherheitsverordnung neu anerkannte biologische Sicherheitsmaßnahmen regelmäßig im Bundesanzeiger bekannt.

(Text neue Fassung)

2 Die Kommission veröffentlicht allgemeine Stellungnahmen zu häufig durchgeführten gentechnischen Arbeiten mit den jeweils zugrunde liegenden Kriterien der Vergleichbarkeit im Bundesanzeiger und gibt nach § 7 Absatz 5 Satz 1 der Gentechnik-Sicherheitsverordnung neu anerkannte biologische Sicherheitsmaßnahmen regelmäßig im Bundesanzeiger bekannt.

(3) Die Kommission wird angehört

vorherige Änderung

1. zur Aktualisierung der vom Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft nach § 5 Abs. 6 der Gentechnik-Sicherheitsverordnung im Bundesanzeiger veröffentlichten Organismenlisten und

2. zu den vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales im Bundesarbeitsblatt nach § 12 Abs. 8 in Verbindung mit Anhang VI Abschnitt E der Gentechnik-Sicherheitsverordnung zu veröffentlichenden wissenschaftlichen Erkenntnissen, die im Rahmen der arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchungen zu beachten sind.



1. zur Aktualisierung der vom Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft nach § 6 der Gentechnik-Sicherheitsverordnung im Bundesanzeiger veröffentlichten Organismenlisten und

2. zu den vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales im Gemeinsamen Ministerialblatt nach § 20 der Gentechnik-Sicherheitsverordnung zu veröffentlichenden Regeln und Erkenntnissen zur arbeitsmedizinischen Vorsorge bei gentechnischen Arbeiten.


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