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Änderung § 9 Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Fertigungsplaner/Geprüfte Fertigungsplanerin im Tischlerhandwerk vom 17.12.2019

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§ 6 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 17.12.2019 geltenden Fassung
§ 9 n.F. (neue Fassung)
in der am 17.12.2019 geltenden Fassung
durch Artikel 2 V. v. 09.12.2019 BGBl. I S. 2153

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§ 6 Wiederholung der Prüfung


(Text neue Fassung)

§ 9 Wiederholung der Prüfung


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Eine Prüfung, die nicht bestanden ist, kann zweimal wiederholt werden.



Ist die Prüfung nicht bestanden, kann sie zweimal wiederholt werden.