Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 6 Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Industriemeister/Geprüfte Industriemeisterin - Fachrichtung Papiererzeugung vom 01.09.2009

Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 26 6. FortbVÄndV am 1. September 2009 und Änderungshistorie der PapIndMeistPrV

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

§ 6 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.09.2009 geltenden Fassung
§ 6 n.F. (neue Fassung)
in der am 17.12.2019 geltenden Fassung
durch Artikel 44 V. v. 09.12.2019 BGBl. I S. 2153
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 6 Anrechnung anderer Prüfungsleistungen


(Text neue Fassung)

§ 6 Befreiung von einzelnen Prüfungsbestandteilen


vorherige Änderung

Auf Antrag kann die zuständige Stelle den Prüfungsteilnehmer oder die Prüfungsteilnehmerin von der Prüfung im Prüfungsteil "Fachrichtungsübergreifende Basisqualifikationen", in einzelnen Prüfungsbereichen dieses Prüfungsteils und in den schriftlichen Situationsaufgaben im Prüfungsteil "Handlungsspezifische Qualifikationen" freistellen, wenn in den letzten fünf Jahren vor Antragstellung vor einer zuständigen Stelle, einer öffentlichen oder staatlich anerkannten Bildungseinrichtung oder vor einem staatlichen Prüfungsausschuss eine Prüfung mit Erfolg abgelegt wurde, die den Anforderungen der entsprechenden Prüfungsinhalte nach dieser Verordnung entspricht. Eine Freistellung von der Prüfung im Handlungsbereich "Spezialisierungsgebiete" gemäß § 5 Abs. 14 ist nicht zulässig.



1 Wird die zu prüfende Person nach § 56 Absatz 2 des Berufsbildungsgesetzes von der Ablegung einzelner Prüfungsbestandteile befreit, bleiben diese Prüfungsbestandteile für die Anwendung der §§ 7 und 8 außer Betracht. 2 Für die übrigen Prüfungsbestandteile erhöhen sich die Anteile nach § 7 Absatz 2 Satz 2 oder Absatz 3 Satz 2 oder § 8 Absatz 4 Satz 1 entsprechend ihrem Verhältnis zueinander. 3 Allein diese Prüfungsbestandteile sind den Entscheidungen des Prüfungsausschusses zugrunde zu legen.


Anzeige