Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 7 Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Industriemeister/Geprüfte Industriemeisterin - Fachrichtung Papiererzeugung vom 17.12.2019

Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 44 6. FortbVÄndV am 17. Dezember 2019 und Änderungshistorie der PapIndMeistPrV

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

§ 7 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 17.12.2019 geltenden Fassung
§ 7 n.F. (neue Fassung)
in der am 17.12.2019 geltenden Fassung
durch Artikel 44 V. v. 09.12.2019 BGBl. I S. 2153

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 7 Bewerten der Prüfungsteile und Bestehen der Prüfung


(Text neue Fassung)

§ 7 Bewerten der Prüfungsleistungen


vorherige Änderung

(1) Die Prüfungsteile "Fachrichtungsübergreifende Basisqualifikationen" und "Handlungsspezifische Qualifikationen" sind gesondert nach Punkten zu bewerten.

(2) Für den Prüfungsteil "Fachrichtungsübergreifende Basisqualifikationen" ist eine Note aus dem arithmetischen Mittel der Punktebewertungen der Leistungen in den einzelnen Prüfungsbereichen zu bilden.

(3) Im Prüfungsteil "Handlungsspezifische Qualifikationen" ist eine Note aus dem arithmetischen Mittel der Punktebewertungen der Leistungen in den Situationsaufgaben sowie in der Aufgabenstellung zu bilden.

(4) Die Prüfung ist insgesamt bestanden, wenn im Prüfungsteil "Fachrichtungsübergreifende Basisqualifikationen" in allen Prüfungsbereichen mindestens ausreichende Leistungen sowie im Prüfungsteil "Handlungsspezifische Qualifikationen" in den
Situationsaufgaben und in der Aufgabenstellung jeweils mindestens ausreichende Leistungen erbracht wurden.

(5) Über
das Bestehen der Prüfung ist ein Zeugnis gemäß der Anlage 1 sowie ein Zeugnis gemäß der Anlage 2 auszustellen. In das Zeugnis nach der Anlage 2 sind die in den Prüfungsteilen "Fachrichtungsübergreifende Basisqualifikationen" und "Handlungsspezifische Qualifikationen" erzielten Noten sowie die Punktebewertungen in den einzelnen Prüfungsbereichen gemäß § 4 sowie die Punktebewertungen in den Situationsaufgaben und der Aufgabenstellung einzutragen. Im Fall der Freistellung gemäß § 6 sind Ort und Datum sowie Bezeichnung des Prüfungsgremiums der anderweitig abgelegten Prüfung anzugeben. Der Nachweis über den Erwerb der berufs- und arbeitspädagogischen Kenntnisse gemäß § 2 Abs. 2 ist im Zeugnis einzutragen.



(1) Jede Prüfungsleistung ist nach Maßgabe der Anlage 1 mit Punkten zu bewerten.

(2) 1 Im Prüfungsteil 'Fachrichtungsübergreifende Basisqualifikationen' sind die Prüfungsleistungen für jeden Prüfungsbereich einzeln zu bewerten. 2 Aus den einzelnen Bewertungen ist als Bewertung für den Prüfungsteil das arithmetische Mittel zu berechnen.

(3) 1 Im Prüfungsteil 'Handlungsspezifische Qualifikationen' sind als Prüfungsleistungen zu bewerten:

1. die beiden schriftlichen
Situationsaufgaben nach § 5 Absatz 13,

2.
in der Aufgabenstellung im Handlungsbereich 'Spezialisierungsgebiete' nach § 5 Absatz 14

a) die schriftlichen Präsentationsunterlagen,

b) die mündliche Präsentation und

c)
das Fachgespräch.

2 Aus den einzelnen Bewertungen
der schriftlichen Präsentationsunterlagen, der mündlichen Präsentation und des Fachgesprächs ist als zusammengefasste Bewertung der Aufgabenstellung im Handlungsbereich 'Spezialisierungsgebiete' das gewichtete arithmetische Mittel zu berechnen. 3 Dabei sind die Bewertungen wie folgt zu gewichten:

1.
die schriftlichen Präsentationsunterlagen mit 30 Prozent,

2.
die mündliche Präsentation mit 20 Prozent und

3. das Fachgespräch mit 50 Prozent.

4 Aus
den Bewertungen für die beiden Situationsaufgaben und der zusammengefassten Bewertung der Aufgabenstellung im Handlungsbereich 'Spezialisierungsgebiete' ist als Bewertung des Prüfungsteils 'Handlungsspezifische Qualifikationen' das arithmetische Mittel zu berechnen.