§ 21 Anwendung eherechtlicher Regelungen auf Lebenspartnerschaften
Regelungen zu Ehegatten und Ehen, die nach dem 22. Dezember 2018 in Kraft treten, gelten entsprechend für Lebenspartner und Lebenspartnerschaften, wenn nichts anderes bestimmt ist.
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interne Verweise§ 20 LPartG Versorgungsausgleich (vom 01.09.2009) ... dem 1. Januar 2005 begründet worden ist und die Lebenspartner eine Erklärung nach § 21 Abs. 4 nicht abgegeben ...
Zitat in folgenden NormenJustizaktenaufbewahrungsverordnung (JAktAV)
V. v. 08.11.2021 BGBl. I S. 4834; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 28.11.2023 BGBl. 2023 I Nr. 335
Gesetz zur Überarbeitung des Lebenspartnerschaftsrechts
G. v. 15.12.2004 BGBl. I S. 3396
Artikel 1 LPartRÜG Änderung des Lebenspartnerschaftsgesetzes ... Lebenspartner vor." 8. Nach § 19 werden folgende §§ 20 und 21 angefügt: „§ 20 Versorgungsausgleich (1) Nach Aufhebung ... dem 1. Januar 2005 begründet worden ist und die Lebenspartner eine Erklärung nach § 21 Abs. 4 nicht abgegeben haben. Abschnitt 5 Übergangsvorschriften ... 4 nicht abgegeben haben. Abschnitt 5 Übergangsvorschriften § 21 Übergangsvorschrift zum Gesetz zur Überarbeitung des Lebenspartnerschaftsrechts ...
Zitate in ÄnderungsvorschriftenGesetz zur Überarbeitung des Lebenspartnerschaftsrechts
G. v. 15.12.2004 BGBl. I S. 3396
Gesetz zur Umsetzung des Gesetzes zur Einführung des Rechts auf Eheschließung für Personen gleichen Geschlechts
G. v. 18.12.2018 BGBl. I S. 2639
Artikel 3 EheRAnpG Änderung des Lebenspartnerschaftsgesetzes ... dem die Lebenspartnerschaft begründet worden ist, als Beginn der Ehezeit." 3. § 21 wird wie folgt gefasst: „§ 21 Anwendung eherechtlicher Regelungen auf ... als Beginn der Ehezeit." 3. § 21 wird wie folgt gefasst: „ § 21 Anwendung eherechtlicher Regelungen auf Lebenspartnerschaften Regelungen zu Ehegatten ...
Personenstandsrechtsreformgesetz (PStRG)
G. v. 19.02.2007 BGBl. I S. 122; zuletzt geändert durch Artikel 4 G. v. 04.07.2008 BGBl. I S. 1188
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