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Änderung § 1 LPartG vom 22.12.2018

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§ 1 LPartG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 22.12.2018 geltenden Fassung
§ 1 LPartG n.F. (neue Fassung)
in der am 22.12.2018 geltenden Fassung
durch Artikel 3 G. v. 18.12.2018 BGBl. I S. 2639
(heute geltende Fassung) 
 
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 1 Form und Voraussetzungen


(Text neue Fassung)

§ 1 Lebenspartnerschaft


vorherige Änderung

(1) 1 Zwei Personen gleichen Geschlechts, die gegenüber dem Standesbeamten persönlich und bei gleichzeitiger Anwesenheit erklären, miteinander eine Partnerschaft auf Lebenszeit führen zu wollen (Lebenspartnerinnen oder Lebenspartner), begründen eine Lebenspartnerschaft. 2 Die Erklärungen können nicht unter einer Bedingung oder Zeitbestimmung abgegeben werden.

(2) 1 Der Standesbeamte soll die Lebenspartner einzeln befragen, ob sie eine Lebenspartnerschaft begründen wollen.
2 Wenn die Lebenspartner diese Frage bejahen, soll der Standesbeamte erklären, dass die Lebenspartnerschaft nunmehr begründet ist. 3 Die Begründung der Lebenspartnerschaft kann in Gegenwart von bis zu zwei Zeugen erfolgen.

(3) Eine Lebenspartnerschaft kann nicht wirksam begründet werden

1. mit einer Person, die minderjährig oder mit einer dritten Person verheiratet ist oder bereits mit einer anderen Person eine Lebenspartnerschaft führt;

2. zwischen Personen, die
in gerader Linie miteinander verwandt sind;

3. zwischen vollbürtigen
und halbbürtigen Geschwistern;

4. wenn die Lebenspartner bei der Begründung der Lebenspartnerschaft darüber einig sind, keine Verpflichtungen gemäß § 2 begründen zu wollen.

(4) 1 Aus dem Versprechen, eine Lebenspartnerschaft zu begründen, kann kein Antrag
auf Begründung der Lebenspartnerschaft gestellt werden. 2 § 1297 Abs. 2 und die §§ 1298 bis 1302 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gelten entsprechend.



1 Nach dem 30. September 2017 können Lebenspartnerschaften zwischen zwei Personen gleichen Geschlechts nicht mehr begründet werden. 2 Dieses Gesetz gilt für

1. vor dem 1. Oktober 2017 in der Bundesrepublik Deutschland begründete Lebenspartnerschaften und

2. im Ausland begründete Lebenspartnerschaften, soweit
auf sie deutsches Recht anwendbar ist.

(heute geltende Fassung) 
 

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